Aus den Entscheidungsgründen:
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, daß nicht die Klägerin selbst, sondern nur die Kommanditgesellschaft eine Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung begangen habe, weil die beide Filialen nicht Geschäftsbetriebe der Klägerin, sondern solche der Gesellschaft seien. Gegen die Gesellschaft sei aber im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung kein vollstreckbarer Titel vorgelegen, wenn auch der gleiche Unterlassungsanspruch gegen die Gesellschaft geltend gemacht und gegen diese eine einstweilige Verfügung erwirkt worden sei. Es müsse exekutionsrechtlich ein Unterschied sein, ob der Titel gegen die Gesellschaft oder gegen die Gesellschafterin laute. Die Beklagte hätte ihren Anspruch im Exekutionswege nur verfolgen können, wenn gegen die Gesellschaft ein Titel vorhanden gewesen wäre. Wäre der Standpunkt der Untergerichte richtig, hätte die Klage gegen die Gesellschaft mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden müssen. Das Bewilligungsgericht habe die Beklagte so gestellt, als ob gegen die Gesellschaft ein Titel vorhanden wäre. Die Klägerin hafte wohl zivilrechtlich neben der Gesellschaft, nicht aber exekutionsrechtlich, es wäre denn, es läge eine gesetzliche Ermächtigung (wie im aufgehobenen § 11 EO.) vor. Mit der gegen die Klägerin erwirkten einstweiligen Verfügung könnten nur Verstöße verfolgt werden, welche die Klägerin persönlich gesetzt habe. Sonst hätte nach § 10 EO. ein Urteil erwirkt werden müssen. Im übrigen sei ihr nur verboten, die Unternehmensbezeichnung auf Geschäftskarten und sonstigem Werbematerial zu verwenden. Dies treffe hier nicht zu.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, daß nicht die Klägerin selbst, sondern nur die Kommanditgesellschaft eine Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung begangen habe, weil die beide Filialen nicht Geschäftsbetriebe der Klägerin, sondern solche der Gesellschaft seien. Gegen die Gesellschaft sei aber im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung kein vollstreckbarer Titel vorgelegen, wenn auch der gleiche Unterlassungsanspruch gegen die Gesellschaft geltend gemacht und gegen diese eine einstweilige Verfügung erwirkt worden sei. Es müsse exekutionsrechtlich ein Unterschied sein, ob der Titel gegen die Gesellschaft oder gegen die Gesellschafterin laute. Die Beklagte hätte ihren Anspruch im Exekutionswege nur verfolgen können, wenn gegen die Gesellschaft ein Titel vorhanden gewesen wäre. Wäre der Standpunkt der Untergerichte richtig, hätte die Klage gegen die Gesellschaft mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden müssen. Das Bewilligungsgericht habe die Beklagte so gestellt, als ob gegen die Gesellschaft ein Titel vorhanden wäre. Die Klägerin hafte wohl zivilrechtlich neben der Gesellschaft, nicht aber exekutionsrechtlich, es wäre denn, es läge eine gesetzliche Ermächtigung (wie im aufgehobenen Paragraph 11, EO.) vor. Mit der gegen die Klägerin erwirkten einstweiligen Verfügung könnten nur Verstöße verfolgt werden, welche die Klägerin persönlich gesetzt habe. Sonst hätte nach Paragraph 10, EO. ein Urteil erwirkt werden müssen. Im übrigen sei ihr nur verboten, die Unternehmensbezeichnung auf Geschäftskarten und sonstigem Werbematerial zu verwenden. Dies treffe hier nicht zu.
Dem Berufungsgericht ist kein Rechtsirrtum unterlaufen. Wie die Klägerin selbst zugibt, ist der Titel gegen sie persönlich erwirkt worden. Gegen sie selbst wurde auch die Exekution beantragt. Es ist also nicht so, daß die Exekution gegen eine andere Person als die im Titel genannte bewilligt worden wäre. Die Ausführungen hinsichtlich §§ 9 und 11 EO. gehen daher ins Leere.Dem Berufungsgericht ist kein Rechtsirrtum unterlaufen. Wie die Klägerin selbst zugibt, ist der Titel gegen sie persönlich erwirkt worden. Gegen sie selbst wurde auch die Exekution beantragt. Es ist also nicht so, daß die Exekution gegen eine andere Person als die im Titel genannte bewilligt worden wäre. Die Ausführungen hinsichtlich Paragraphen 9 und 11 EO. gehen daher ins Leere.
In seinem Beschluß vom 20. November 1957, 3 Ob 538/57, hat der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Rekursgerichtes gebilligt, daß die Gesellschafter nach § 128 HGB. für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich haften, daß diese Haftung auch bei Unterlassungsschulden im Gesellschaftsbereich bestehe und daß dies um so mehr gelte, wenn die Komplementärin gegen das UWG. verstoßen habe; daß somit die Passivlegitimation zu bejahen sei, weil es die Antragsgegnerin (heutige Klägerin) gewesen sei, die im geschäftlichen Verkehr für das von ihr als Komplementärin betriebene Unternehmen wettbewerbswidrig vorgegangen sei. Der Unterlassungsanspruch sei gegen denjenigen zu richten, der das Gesetz verletzt habe.In seinem Beschluß vom 20. November 1957, 3 Ob 538/57, hat der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Rekursgerichtes gebilligt, daß die Gesellschafter nach Paragraph 128, HGB. für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich haften, daß diese Haftung auch bei Unterlassungsschulden im Gesellschaftsbereich bestehe und daß dies um so mehr gelte, wenn die Komplementärin gegen das UWG. verstoßen habe; daß somit die Passivlegitimation zu bejahen sei, weil es die Antragsgegnerin (heutige Klägerin) gewesen sei, die im geschäftlichen Verkehr für das von ihr als Komplementärin betriebene Unternehmen wettbewerbswidrig vorgegangen sei. Der Unterlassungsanspruch sei gegen denjenigen zu richten, der das Gesetz verletzt habe.
Die einstweilige Verfügung richtet sich also gegen die Klägerin als alleinvertretungsbefugte Komplementärin der Kommanditgesellschaft. Es besteht nun nicht eine Unterlassungspflicht der Gesellschaft und daneben eine solche der Gesellschafterin, sondern es besteht nur eine einheitliche Unterlassungspflicht, welche jedenfalls gegen die allein handelnde Komplementärin geltend gemacht werden kann. Inwieweit daneben noch eine Haftung der Gesellschaft selbst besteht, braucht in diesem Zusammenhang nicht erörtert zu werden.
Richtet sich das gegen die Klägerin in der einstweiligen Verfügung erlassene Verbot gegen sie als einzige und alleinvertretungsbefugte Komplementärin der Kommanditgesellschaft, so könnte dem Klagebegehren hier nur dann Folge gegeben werden, wenn die Klägerin nachgewiesen hätte, daß sie als Komplementärin der Gesellschaft diesem Verbot nicht zuwidergehandelt hat. Ein solcher Nachweis ist ihr nicht gelungen. Die beiden Filialen sind Filialen der "K.-Optik" KG. Für diese Gesellschaft tritt die Klägerin allein handelnd auf. Daraus folgt, daß sie als handelnde Gesellschafterin die Bezeichnung der Filialen mit der Unternehmensbezeichnung "K.-Optik" ohne Zusatz versehen hat bzw. versehen ließ. Ist dies aber der Fall, folgt daraus, daß sie persönlich gegen das in der einstweiligen Verfügung erlassene Verbot verstoßen hat, die Exekution gegen sie mit Recht bewilligt wurde. Damit fallen alle Einwendungen der Klägerin gegen die Exekutionsbewilligung in sich zusammen.
Mit der einstweiligen Verfügung wurde der Klägerin untersagt, auf Geschäftskarten oder sonstigem Werbematerial die Unternehmensbezeichnung "K.-Optik" ohne Zusatz zu verwenden. Nun fallen aber auch Leuchtröhren, die über dem Geschäftsportal oder auf Steckschildern angebracht werden, unter den Begriff Werbematerial, werden sie doch zur Werbung für das Unternehmen verwendet. Daraus folgt, daß die Handlung der Klägerin gegen das Verbot der einstweiligen Verfügung verstoßen hat.