Die Revision ist entgegen der Meinung der Zweitbeklagten schon deshalb zulässig, weil zu der Frage, ob der Wegfall der Wiederholungsgefahr in Ansehung der wegen einer in ihrem Betrieb begangenen wettbewerbswidrigen Handlung in Anspruch genommenen Kommanditgesellschaft auch das Erlöschen des materiellrechtlichen Anspruches auf Unterlassung gegen die ausschließlich wegen dieser Eigenschaft belangten persönlich haftenden Gesellschafterin zur Folge hat, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch gegen die Zweitbeklagte ausdrücklich auf § 128 HGB gestützt; daran ist das Gericht nach ständiger Rechtsprechung (SZ 47/11 mwN; MietSlg 38.776 uva; zuletzt etwa ÖBl 1992, 104) gebunden. Auf die Frage, ob der Klägerin gegen die Zweitbeklagte allenfalls ein Unterlassungsanspruch aus einem anderen Rechtsgrund zustehen könnte, ist demnach nicht einzugehen; dies umso weniger, als ja selbst die Erstbeklagte von ihr nicht als Täterin des Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen wurde, sondern als Medieninhaberin der Tageszeitung "Neue Kronen Zeitung - Steirerkrone", deren Ausgabe vom 29.3.1990 der beanstandete Prospekt beigelegt war. Damit hat sich aber die Klägerin der Sache nach ausschließlich auf die Unternehmerhaft der Erstbeklagten für einen im Betrieb ihres Zeitungsunternehmens begangenen Wettbewerbsverstoß gemäß § 18 UWG berufen. Auch aus diesem Grund ist daher nicht mehr zu prüfen, ob die Zweitbeklagte, welche ja ihre Funktion als einzige Komplementärin der Erstbeklagten durch ihre Organe ausübt (HS 14.146 mwH), auch als Mittäterin des Wettbewerbsverstoßes in Betracht kommt.Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch gegen die Zweitbeklagte ausdrücklich auf Paragraph 128, HGB gestützt; daran ist das Gericht nach ständiger Rechtsprechung (SZ 47/11 mwN; MietSlg 38.776 uva; zuletzt etwa ÖBl 1992, 104) gebunden. Auf die Frage, ob der Klägerin gegen die Zweitbeklagte allenfalls ein Unterlassungsanspruch aus einem anderen Rechtsgrund zustehen könnte, ist demnach nicht einzugehen; dies umso weniger, als ja selbst die Erstbeklagte von ihr nicht als Täterin des Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen wurde, sondern als Medieninhaberin der Tageszeitung "Neue Kronen Zeitung - Steirerkrone", deren Ausgabe vom 29.3.1990 der beanstandete Prospekt beigelegt war. Damit hat sich aber die Klägerin der Sache nach ausschließlich auf die Unternehmerhaft der Erstbeklagten für einen im Betrieb ihres Zeitungsunternehmens begangenen Wettbewerbsverstoß gemäß Paragraph 18, UWG berufen. Auch aus diesem Grund ist daher nicht mehr zu prüfen, ob die Zweitbeklagte, welche ja ihre Funktion als einzige Komplementärin der Erstbeklagten durch ihre Organe ausübt (HS 14.146 mwH), auch als Mittäterin des Wettbewerbsverstoßes in Betracht kommt.
Nach Lehre (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 511.3; Barfuß, Zur zivilrechtlichen Unternehmerhaftung für Wettbewerbsverstöße Dritter, GRURAusl 1966, 14 ff [15];
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1135 Rz 70 zu § 13 dUWG) und ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1961, 22; SZ 38/214 = ÖBl 1966, 34; RdW 1989, 192; ÖBl 1990, 158 und 203; MR 1990, 27 und 224; ÖBl 1991, 13;Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1135 Rz 70 zu Paragraph 13, dUWG) und ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1961, 22; SZ 38/214 = ÖBl 1966, 34; RdW 1989, 192; ÖBl 1990, 158 und 203; MR 1990, 27 und 224; ÖBl 1991, 13;
WBl 1991, 203; ÖBl 1992, 87 ua) haften die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft für die sich aus im Unternehmen der Personengesellschaft begangenen Wettbewerbsverstößen ergebenden Unterlassungsansprüche neben der Gesellschaft gemäß § 128 (bei Kommanditgesellschaften: iVm § 161 Abs 2) HGB, erstreckt sich doch die gesetzliche Gesellschafterhaftung auf alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, gleichgültig ob sie auf Vertrag, Gesetz oder unerlaubter Handlung beruhen und welchen Inhalt sie haben, so daß auch bei Unterlassungspflichten eine Schuld jedes einzelnen Komplementärs besteht (RdW 1989, 192 mwN); mehrere Unterlassungspflichtige haften allerdings nicht zur ungeteilten Hand (ÖBl 1978, 154; ÖBl 1981, 51; RdW 1989, 192). Die gegenteilige Ansicht Koppensteiners (Wettbewerbsrecht2, 287 und in Straube, HGB Rz 13 zu § 128) ist von der Rechtsprechung ausdrücklich abgelehnt worden (RdW 1989, 192; ÖBl 1990, 158 und 203; MR 1990, 27 und 224; ÖBl 1991, 13). Wenn der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar, erstmals in der Entscheidung SZ 38/214 - "im übrigen auch auf die weitgehende Fassung des § 18 UWG" verwiesen hat und seither neben § 128 (§ 161) HGB auch diese Norm als Haftungsgrund für den Komplementär einer Personengesellschaft anführt, beruht das offenbar auf der Überlegung, daß neben der Personengesellschaft auch der persönlich haftende Gesellschafter als Unternehmer anzusehen ist (M.Walter, Entscheidungsanmerkung MR 1990, 226). Dieser Haftungsgrund hat aber hier außer Betracht zu bleiben, weil die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch gegen die Zweitbeklagte ausdrücklich auf die Gesellschafterhaftung gemäß §§ 128, 161 Abs 2 HGB beschränkt hat.WBl 1991, 203; ÖBl 1992, 87 ua) haften die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft für die sich aus im Unternehmen der Personengesellschaft begangenen Wettbewerbsverstößen ergebenden Unterlassungsansprüche neben der Gesellschaft gemäß Paragraph 128, (bei Kommanditgesellschaften: in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz 2,) HGB, erstreckt sich doch die gesetzliche Gesellschafterhaftung auf alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, gleichgültig ob sie auf Vertrag, Gesetz oder unerlaubter Handlung beruhen und welchen Inhalt sie haben, so daß auch bei Unterlassungspflichten eine Schuld jedes einzelnen Komplementärs besteht (RdW 1989, 192 mwN); mehrere Unterlassungspflichtige haften allerdings nicht zur ungeteilten Hand (ÖBl 1978, 154; ÖBl 1981, 51; RdW 1989, 192). Die gegenteilige Ansicht Koppensteiners (Wettbewerbsrecht2, 287 und in Straube, HGB Rz 13 zu Paragraph 128,) ist von der Rechtsprechung ausdrücklich abgelehnt worden (RdW 1989, 192; ÖBl 1990, 158 und 203; MR 1990, 27 und 224; ÖBl 1991, 13). Wenn der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar, erstmals in der Entscheidung SZ 38/214 - "im übrigen auch auf die weitgehende Fassung des Paragraph 18, UWG" verwiesen hat und seither neben Paragraph 128, (Paragraph 161,) HGB auch diese Norm als Haftungsgrund für den Komplementär einer Personengesellschaft anführt, beruht das offenbar auf der Überlegung, daß neben der Personengesellschaft auch der persönlich haftende Gesellschafter als Unternehmer anzusehen ist (M.Walter, Entscheidungsanmerkung MR 1990, 226). Dieser Haftungsgrund hat aber hier außer Betracht zu bleiben, weil die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch gegen die Zweitbeklagte ausdrücklich auf die Gesellschafterhaftung gemäß Paragraphen 128, 161, Absatz 2, HGB beschränkt hat.
Die Klägerin stellt nicht in Abrede, daß die Wiederholungsgefahr als materiellrechtliche Voraussetzung ihres Unterlassungsanspruches gegen die Erstbeklagte (ÖBl 1979, 80; ÖBl 1984, 135 uva; zuletzt etwa ÖBl 1992, 42) dadurch weggefallen ist, daß diese seit dem 1.8.1990 nicht nur nicht mehr Medieninhaberin der Tageszeitung "Neue Kronen Zeitung - Steirerkrone" ist, sondern auf dem Gebiet des Medienwesens keine Tätigkeiten mehr entfaltet. Ist aber der Unterlassungsanspruch gegen die Personengesellschaft wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr erloschen, dann kann es entgegen der Meinung der Klägerin nicht zweifelhaft sein, daß damit auch die ausschließlich aus der Gesellschafterhaftung gemäß §§ 128, 161 Abs 2 HGB abgeleitete gesetzliche Unterlassungsverpflichtung des persönlich haftenden Gesellschafters erloschen ist. Daran ändert es nichts, daß die Zweitbeklagte seit 1.8.1990 auch Komplementärin der neuen Medieninhaberin der "Neuen Kronen Zeitung - Steirerkrone" ist, wurde doch der beanstandete Wettbewerbsverstoß nicht im Betrieb des neuen Zeitungsunternehmens begangen.Die Klägerin stellt nicht in Abrede, daß die Wiederholungsgefahr als materiellrechtliche Voraussetzung ihres Unterlassungsanspruches gegen die Erstbeklagte (ÖBl 1979, 80; ÖBl 1984, 135 uva; zuletzt etwa ÖBl 1992, 42) dadurch weggefallen ist, daß diese seit dem 1.8.1990 nicht nur nicht mehr Medieninhaberin der Tageszeitung "Neue Kronen Zeitung - Steirerkrone" ist, sondern auf dem Gebiet des Medienwesens keine Tätigkeiten mehr entfaltet. Ist aber der Unterlassungsanspruch gegen die Personengesellschaft wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr erloschen, dann kann es entgegen der Meinung der Klägerin nicht zweifelhaft sein, daß damit auch die ausschließlich aus der Gesellschafterhaftung gemäß Paragraphen 128, 161, Absatz 2, HGB abgeleitete gesetzliche Unterlassungsverpflichtung des persönlich haftenden Gesellschafters erloschen ist. Daran ändert es nichts, daß die Zweitbeklagte seit 1.8.1990 auch Komplementärin der neuen Medieninhaberin der "Neuen Kronen Zeitung - Steirerkrone" ist, wurde doch der beanstandete Wettbewerbsverstoß nicht im Betrieb des neuen Zeitungsunternehmens begangen.
Schon aus diesen Gründen erweist sich die Abweisung des gegen die Zweitbeklagte gerichteten Klagebegehrens als berechtigt, weshalb der von der Klägerin behauptete Wettbewerbsverstoß selbst nicht mehr näher geprüft zu werden braucht.
Der Revision mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 41, 50, ZPO.