Rechtssatz RS0079561
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079561
Entscheidungsdatum
23.02.1993
Rechtssatz
Ist der Unterlassungsanspruch gegen die Personengesellschaft wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr erloschen, dann kann es nicht zweifelhaft sein, daß damit auch die ausschließlich aus der Gesellschafterhaftung gemäß §§ 128, 161 Abs 2 HGB abgeleitete gesetzliche Unterlassungsverpflichtung des persönlich haftenden Gesellschafters erloschen ist.Ist der Unterlassungsanspruch gegen die Personengesellschaft wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr erloschen, dann kann es nicht zweifelhaft sein, daß damit auch die ausschließlich aus der Gesellschafterhaftung gemäß Paragraphen 128, 161, Absatz 2, HGB abgeleitete gesetzliche Unterlassungsverpflichtung des persönlich haftenden Gesellschafters erloschen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079561
Dokumentnummer
JJR_19930223_OGH0002_0040OB00118_9200000_001