Rechtssatz RS0079589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079589
Entscheidungsdatum
27.05.2002
Rechtssatz
Wenn der OGH neben § 128 (§ 161) HGB auch § 18 UWG als Haftungsgrund für den Komplementär einer Personengesellschaft anführt, beruht das offenbar auf der Überlegung, daß neben der Personengesellschaft auch der persönlich haftende Gesellschafter als Unternehmer anzusehen ist.Wenn der OGH neben Paragraph 128, (Paragraph 161,) HGB auch Paragraph 18, UWG als Haftungsgrund für den Komplementär einer Personengesellschaft anführt, beruht das offenbar auf der Überlegung, daß neben der Personengesellschaft auch der persönlich haftende Gesellschafter als Unternehmer anzusehen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 118/92
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 118/92
- 4 Ob 51/95
Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 51/95
Auch; Beisatz: Entscheidend ist allein, daß dann, wenn ein Unternehmen von einer OHG oder KG betrieben wird, der persönlich haftende Gesellschafter selbst Unternehmer ist - weshalb auch seine Aktivlegitimation bei Wettbewerbsverstößen, die sich gegen die Gesellschaft richten, bejaht wird - und daher nach § 18 UWG für alle im Betrieb dieses Unternehmens begangenen Wettbewerbsverletzungen haftet. (T1)
- 8 Ob 97/02a
Entscheidungstext OGH 27.05.2002 8 Ob 97/02a
Vgl auch; nur: Neben der Personengesellschaft ist auch der persönlich haftende Gesellschafter als Unternehmer anzusehen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079589
Dokumentnummer
JJR_19930223_OGH0002_0040OB00118_9200000_002