Rechtssatz RS0017323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017323
Geschäftszahl
1Ob317/75; 7Ob595/94
Entscheidungsdatum
05.10.1993
Rechtssatz
Wenn auch im Verhältnis der Kommanditgesellschaft und der einzelnen Gesellschafter zueinander keine echte Gesamtschuld besteht, so geht - wenn auch die eigentlich geschuldete Leistung die Erfüllung der Schuld durch die Gesellschaft ist - die Verpflichtung des Komplementärs auch dahin, daß er für die Erfüllung durch die Kommanditgesellschaft zu sorgen hat. Angesichts der Nähe, in der das Rechtsverhältnis von Gesellschaftsverbindlichkeit zur Gesellschafterhaftung bzw zu dem gesamten Schuldverhältnis steht, ist es notwendig, im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit die Vorschriften über das Gesamthandverhältnis nach ihrem Rechtsgedanken auch hier anwendbar sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017323
Dokumentnummer
JJR_19760128_OGH0002_0010OB00317_7500000_001