Rechtssatz RS0118144
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118144
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Rechtssatz
Die den §§26, 159 HGB entnehmbare Wertung, dass die Haftung spätestens nach fünf Jahren ihr Ende finden soll, lässt sich auch auf die Haftung für weiterlaufende Dauerschuldverhältnisse übertragen, bei denen fortlaufend ein Einzelsynallagma von Leistung und Gegenleistung feststellbar ist. Dies hat zur Folge, dass die Haftung auf jene Einzelverbindlichkeiten beschränkt wird, die binnen fünf Jahren nach Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters im Firmenbuch entstehen und fällig werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 182/03f
Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 182/03f
Veröff: SZ 2003/96
- 6 Ob 136/16t
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 136/16t
Vgl auch; Beisatz: Bei der Haftung des Veräußerers eines Unternehmens nach § 38 UGB besteht eine Haftungsbegrenzung dahin, dass der Veräußerer nur für jene Verbindlichkeiten haftet, die innerhalb von fünf Jahren fällig werden (§ 39 UGB); danach ist er „haftungsfrei“, ganz unabhängig davon, welche Anwartschaften zuvor begründet wurden und welcher Nutzen ihm durch das Rechtsverhältnis verschafft wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118144
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016
Dokumentnummer
JJR_20030826_OGH0002_0050OB00182_03F0000_001