Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0118144×

Rechtssatz RS0118144

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118144

Geschäftszahl

5Ob182/03f; 6Ob136/16t

Entscheidungsdatum

30.08.2016

Rechtssatz

Die den §§26, 159 HGB entnehmbare Wertung, dass die Haftung spätestens nach fünf Jahren ihr Ende finden soll, lässt sich auch auf die Haftung für weiterlaufende Dauerschuldverhältnisse übertragen, bei denen fortlaufend ein Einzelsynallagma von Leistung und Gegenleistung feststellbar ist. Dies hat zur Folge, dass die Haftung auf jene Einzelverbindlichkeiten beschränkt wird, die binnen fünf Jahren nach Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters im Firmenbuch entstehen und fällig werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 182/03f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 182/03f
    Veröff: SZ 2003/96
  • 6 Ob 136/16t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 136/16t
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Haftung des Veräußerers eines Unternehmens nach § 38 UGB besteht eine Haftungsbegrenzung dahin, dass der Veräußerer nur für jene Verbindlichkeiten haftet, die innerhalb von fünf Jahren fällig werden (§ 39 UGB); danach ist er „haftungsfrei“, ganz unabhängig davon, welche Anwartschaften zuvor begründet wurden und welcher Nutzen ihm durch das Rechtsverhältnis verschafft wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118144

Im RIS seit

25.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016

Dokumentnummer

JJR_20030826_OGH0002_0050OB00182_03F0000_001