Begründung:
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Untermietverhältnis mit der C***** GmbH geltend und beruft sich auf die Haftung der Beklagten gemäß § 15 Abs 1 SpaltG. Die Untermieterin habe nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gemäß § 20c Abs 2 AO das Untermietverhältnis über ein Geschäftslokal zum 31. 3. 2002 aufgekündigt. Die Klägerin habe - nachdem sie erfolglos mit einigen Interessenten Gespräche über einen Abschluss eines Untermietvertrages geführt habe - ihr Hauptmietverhältnis über dieses Geschäftslokal zum 30. 9. 2002 aufgekündigt. Aus dem Untermietverhältnis sei ein Wertsicherungsbetrag von EUR 3.737,64 fällig. Infolge der Aufkündigung sei wegen der nicht mehr lukrierten Mietzinse für 6 Monate (April bis inklusive September 2002 von monatlich EUR 6.759,49) ein Schaden von EUR 40.556,94 eingetreten; dies ergebe insgesamt einen Schaden von EUR 44.294,58. Nach Auflösung des Hauptmietvertrages (mit 30. 9. 2002) bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer des Untermietverhältnisses (mit 31. 12. 2012) würde der Klägerin ein monatlicher Schaden von EUR 2.547,05 entstehen, welcher sich aus der Differenz zwischen dem mit der Beklagten vereinbarten Untermietzins (ohne Betriebskosten und USt) von EUR 5.093,05 und dem von einem anderen potentiellen Untermieter gemäß § 26 MRG maximal forderbaren Untermietzins von EUR 2.546,-- ergebe. Die Klägerin habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass ihr die Beklagte für diese künftig entstehenden Schäden aus der vorzeitig erfolgten Auflösung hafte, weil sie gegenüber der Beklagten immer nur die monatlich fällig werdenden Forderungen geltend machen könne, sodass eine Häufung von Streitigkeiten vermieden werden könne. Die Haftung der Beklagten nach § 15 Abs 1 SpaltG gelte auch für Dauerschuldverhältnisse und zwar für das gesamte Schuldverhältnis als solches sowie für alle daraus resultierenden Einzelverbindlichkeiten.Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Untermietverhältnis mit der C***** GmbH geltend und beruft sich auf die Haftung der Beklagten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SpaltG. Die Untermieterin habe nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gemäß Paragraph 20 c, Absatz 2, AO das Untermietverhältnis über ein Geschäftslokal zum 31. 3. 2002 aufgekündigt. Die Klägerin habe - nachdem sie erfolglos mit einigen Interessenten Gespräche über einen Abschluss eines Untermietvertrages geführt habe - ihr Hauptmietverhältnis über dieses Geschäftslokal zum 30. 9. 2002 aufgekündigt. Aus dem Untermietverhältnis sei ein Wertsicherungsbetrag von EUR 3.737,64 fällig. Infolge der Aufkündigung sei wegen der nicht mehr lukrierten Mietzinse für 6 Monate (April bis inklusive September 2002 von monatlich EUR 6.759,49) ein Schaden von EUR 40.556,94 eingetreten; dies ergebe insgesamt einen Schaden von EUR 44.294,58. Nach Auflösung des Hauptmietvertrages (mit 30. 9. 2002) bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer des Untermietverhältnisses (mit 31. 12. 2012) würde der Klägerin ein monatlicher Schaden von EUR 2.547,05 entstehen, welcher sich aus der Differenz zwischen dem mit der Beklagten vereinbarten Untermietzins (ohne Betriebskosten und USt) von EUR 5.093,05 und dem von einem anderen potentiellen Untermieter gemäß Paragraph 26, MRG maximal forderbaren Untermietzins von EUR 2.546,-- ergebe. Die Klägerin habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass ihr die Beklagte für diese künftig entstehenden Schäden aus der vorzeitig erfolgten Auflösung hafte, weil sie gegenüber der Beklagten immer nur die monatlich fällig werdenden Forderungen geltend machen könne, sodass eine Häufung von Streitigkeiten vermieden werden könne. Die Haftung der Beklagten nach Paragraph 15, Absatz eins, SpaltG gelte auch für Dauerschuldverhältnisse und zwar für das gesamte Schuldverhältnis als solches sowie für alle daraus resultierenden Einzelverbindlichkeiten.
Die Beklagte wendete ein, dass § 15 Abs 1 SpaltG keine Forthaftung für nach Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch fällig werdende oder entstehende Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis umfasse. Aus dem Untermietverhältnis habe die Klägerin keinerlei Vorleistungen erbracht. Vielmehr habe es sich um einen ganz normalen Untermietvertrag ohne irgendwelche Vorauszahlungen oder Vorleistungen durch die Klägerin gehandelt.Die Beklagte wendete ein, dass Paragraph 15, Absatz eins, SpaltG keine Forthaftung für nach Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch fällig werdende oder entstehende Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis umfasse. Aus dem Untermietverhältnis habe die Klägerin keinerlei Vorleistungen erbracht. Vielmehr habe es sich um einen ganz normalen Untermietvertrag ohne irgendwelche Vorauszahlungen oder Vorleistungen durch die Klägerin gehandelt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging hiebei von folgendem unstrittigen Sachverhalt aus:
Die Klägerin war Hauptmieterin des Geschäftslokales *****, gewesen, worüber sie am 27. 7. 1983 mit der H***** GmbH & Co KG einen Untermietvertrag über das gesamte Bestandobjekt abgeschlossen hat. Die Untermieterin betrieb dort ein Kino. Zwischen den Vertragsparteien wurde ein Kündigungsverzicht betreffend das Untermietverhältnis bis zum 31. 12. 2012 vereinbart. Der Untermietzins war dreimal so hoch wie der von der Klägerin zu entrichtende Hauptmietzins. Die H***** GmbH & Co KG (später umbenannt in: T***** GmbH & Co KG) trat vereinbarungsgemäß ihre Untermietrechte per 1. 4. 1993 an die ***** F***** GmbH ab, welche am 1. 4. 1993 ihrerseits ausdrücklich auf die Kündigung des Untermietvertrages bis zum 31. 12. 2012 verzichtete. Die ***** F***** GmbH änderte am 30. 9. 1998 ihre Firma in K***** F***** GmbH. Am 9. 4. 1999 spaltete diese Gesellschaft ihren Teilbetrieb "Kinobetriebe" - welcher auch den Untermietvertrag *****, umfasste - auf die K***** K***** GmbH ab. Die K***** F***** GmbH selbst wurde auf Grundlage eines Verschmelzungsvertrages vom 30. 6. 1999 als übertragende Gesellschaft mit der W***** AG als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Die W***** AG wurde mit Hauptversammlungsbeschluss vom 21. 9. 2001 gemäß § 239 ff AktG in eine GmbH mit der Firma W***** GmbH umgewandelt. Die K***** K***** GmbH änderte am 30. 6. 1999 ihre Firma in C***** GmbH. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde am 31. 10. 2001 das Ausgleichsverfahren eröffnet, am 31. 1. 2002 das Anschlusskonkursverfahren. Die C***** GmbH kündigte das Untermietverhältnis mit der Klägerin gemäß § 20c Abs 2 AO per 31. 3. 2002 auf. Der vertragliche Kündigungsverzicht hinderte die Aufkündigung im Ausgleich nicht.Die Klägerin war Hauptmieterin des Geschäftslokales *****, gewesen, worüber sie am 27. 7. 1983 mit der H***** GmbH & Co KG einen Untermietvertrag über das gesamte Bestandobjekt abgeschlossen hat. Die Untermieterin betrieb dort ein Kino. Zwischen den Vertragsparteien wurde ein Kündigungsverzicht betreffend das Untermietverhältnis bis zum 31. 12. 2012 vereinbart. Der Untermietzins war dreimal so hoch wie der von der Klägerin zu entrichtende Hauptmietzins. Die H***** GmbH & Co KG (später umbenannt in: T***** GmbH & Co KG) trat vereinbarungsgemäß ihre Untermietrechte per 1. 4. 1993 an die ***** F***** GmbH ab, welche am 1. 4. 1993 ihrerseits ausdrücklich auf die Kündigung des Untermietvertrages bis zum 31. 12. 2012 verzichtete. Die ***** F***** GmbH änderte am 30. 9. 1998 ihre Firma in K***** F***** GmbH. Am 9. 4. 1999 spaltete diese Gesellschaft ihren Teilbetrieb "Kinobetriebe" - welcher auch den Untermietvertrag *****, umfasste - auf die K***** K***** GmbH ab. Die K***** F***** GmbH selbst wurde auf Grundlage eines Verschmelzungsvertrages vom 30. 6. 1999 als übertragende Gesellschaft mit der W***** AG als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Die W***** AG wurde mit Hauptversammlungsbeschluss vom 21. 9. 2001 gemäß Paragraph 239, ff AktG in eine GmbH mit der Firma W***** GmbH umgewandelt. Die K***** K***** GmbH änderte am 30. 6. 1999 ihre Firma in C***** GmbH. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde am 31. 10. 2001 das Ausgleichsverfahren eröffnet, am 31. 1. 2002 das Anschlusskonkursverfahren. Die C***** GmbH kündigte das Untermietverhältnis mit der Klägerin gemäß Paragraph 20 c, Absatz 2, AO per 31. 3. 2002 auf. Der vertragliche Kündigungsverzicht hinderte die Aufkündigung im Ausgleich nicht.
Rechtlich vertrat das Erstgericht unter Berufung auf Hirschler, Eiselsberg und Harrer die Auffassung, bei vor Eintragung der Spaltung eingegangenen Dauerschuldverhältnissen sei zwischen Verbindlichkeiten aus bereits abgewickelten und erst künftigen Teilen zu unterscheiden; die Haftungsbestimmung des § 15 Abs 1 SpaltG müsse teleologisch dahin reduziert werden, dass sie bei beidseitig noch nicht vollständig erfüllten Leistungsabschnitten nicht anwendbar sei.Rechtlich vertrat das Erstgericht unter Berufung auf Hirschler, Eiselsberg und Harrer die Auffassung, bei vor Eintragung der Spaltung eingegangenen Dauerschuldverhältnissen sei zwischen Verbindlichkeiten aus bereits abgewickelten und erst künftigen Teilen zu unterscheiden; die Haftungsbestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, SpaltG müsse teleologisch dahin reduziert werden, dass sie bei beidseitig noch nicht vollständig erfüllten Leistungsabschnitten nicht anwendbar sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es führte im Wesentlichen folgenden aus:
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (32 BlgNR XX. GP 117) werde die Frage der Haftung für Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen nicht explizit angesprochen.In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (32 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 117) werde die Frage der Haftung für Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen nicht explizit angesprochen.
Nach Kalss (Verschmelzung-Spaltung-Umwandlung, § 15 SpaltG Rz 9, 11 ff) erstrecke sich die Haftung auf sämtliche Verbindlichkeiten, deren Entstehungsursache vor dem Tag der Eintragung der Spaltung liege; sie umfasse auch Sekundärverbindlichkeiten zB Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. Die Haftung bestehe für das gesamte Schuldverhältnis als solches und auch für alle Einzelverbindlichkeiten. Die Haftung aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften belaste damit teilweise die anderen Gesellschaften spürbar und könne auch eine Entflechtung der Gesellschaften zumindest erheblich verzögern. Auf Grund der Spaltungsfreiheit und der vertragsmäßigen Beschränkung der Haftung der Gesellschaften, denen die Verbindlichkeit nicht zugeteilt worden sei, sei diese Belastung nicht unzumutbar. Die Rechtslage sei Konsequenz aus dem gesetzgeberischen Konzept, die Haftung betragsmäßig, nicht aber fristmäßig zu begrenzen. Zur Frage der Begrenzung einer lang dauernden bzw Endloshaftung verweise Kalss auf Literatur und Judikatur zur Unternehmensübernahme und bei Ausscheiden aus einer Personengesellschaft.Nach Kalss (Verschmelzung-Spaltung-Umwandlung, Paragraph 15, SpaltG Rz 9, 11 ff) erstrecke sich die Haftung auf sämtliche Verbindlichkeiten, deren Entstehungsursache vor dem Tag der Eintragung der Spaltung liege; sie umfasse auch Sekundärverbindlichkeiten zB Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. Die Haftung bestehe für das gesamte Schuldverhältnis als solches und auch für alle Einzelverbindlichkeiten. Die Haftung aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften belaste damit teilweise die anderen Gesellschaften spürbar und könne auch eine Entflechtung der Gesellschaften zumindest erheblich verzögern. Auf Grund der Spaltungsfreiheit und der vertragsmäßigen Beschränkung der Haftung der Gesellschaften, denen die Verbindlichkeit nicht zugeteilt worden sei, sei diese Belastung nicht unzumutbar. Die Rechtslage sei Konsequenz aus dem gesetzgeberischen Konzept, die Haftung betragsmäßig, nicht aber fristmäßig zu begrenzen. Zur Frage der Begrenzung einer lang dauernden bzw Endloshaftung verweise Kalss auf Literatur und Judikatur zur Unternehmensübernahme und bei Ausscheiden aus einer Personengesellschaft.
Für Koppensteiner (GmbHG2, Anh § 101 Rz 39) sei die Beurteilung der Dauerschuldverhältnisse und Anwartschaften nicht endgültig geklärt. Er meine - unter Hinweis auf Kalss - die besseren Gründe würden aber dafür sprechen, auch auf sie § 15 Abs 1 SpaltG anzuwenden. Auch er weist auf die im Kontext zu § 128 HGB entwickelten einschränkenden Grundsätze hin.Für Koppensteiner (GmbHG2, Anh Paragraph 101, Rz 39) sei die Beurteilung der Dauerschuldverhältnisse und Anwartschaften nicht endgültig geklärt. Er meine - unter Hinweis auf Kalss - die besseren Gründe würden aber dafür sprechen, auch auf sie Paragraph 15, Absatz eins, SpaltG anzuwenden. Auch er weist auf die im Kontext zu Paragraph 128, HGB entwickelten einschränkenden Grundsätze hin.
Grünwald (in Helbich/Wiesner/Bruckner, Umgründungen, 1. Lfg, Art VI Spaltung-Handelsrecht Rz 142) lege den Begriff "Verbindlichkeit" weit aus und meine - ohne auf die Problematik weiter einzugehen -, dass hiezu unter anderem Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen gehören würden.Grünwald (in Helbich/Wiesner/Bruckner, Umgründungen, 1. Lfg, Artikel römisch sechs, Spaltung-Handelsrecht Rz 142) lege den Begriff "Verbindlichkeit" weit aus und meine - ohne auf die Problematik weiter einzugehen -, dass hiezu unter anderem Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen gehören würden.
An vor dem SpaltG 1996 erschienener Literatur, die zwar das Problem der Haftung für Verbindlichkeiten aus früher begründeten Dauerschuldverhältnissen thematisiere, aber auf § 15 SpaltG 1996 naturgemäß nicht eingehen könne, werde beispielsweise genannt: Peter Doralt, Gestaltung handelsrechtlicher Vorschriften sowie Spaltung, in FS Kastner, 147; Harrer, Aktuelle Anpassungsprobleme im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, WBl 1994, 361 (364 f); Eiselsberg, SpaltG 50; Hirschler, Die Spaltung der Kapitalgesellschaften im Handels- und Steuerrecht 75.An vor dem SpaltG 1996 erschienener Literatur, die zwar das Problem der Haftung für Verbindlichkeiten aus früher begründeten Dauerschuldverhältnissen thematisiere, aber auf Paragraph 15, SpaltG 1996 naturgemäß nicht eingehen könne, werde beispielsweise genannt: Peter Doralt, Gestaltung handelsrechtlicher Vorschriften sowie Spaltung, in FS Kastner, 147; Harrer, Aktuelle Anpassungsprobleme im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, WBl 1994, 361 (364 f); Eiselsberg, SpaltG 50; Hirschler, Die Spaltung der Kapitalgesellschaften im Handels- und Steuerrecht 75.
Die deutsche Literatur zur spaltungsrechtlichen Haftung beteiligter Gesellschaften für vor der Spaltung begründete Verbindlichkeiten werde nicht dargestellt, weil § 133 dUmwG eine nicht vergleichbare Haftungsregelung normiere (der Höhe nach unbeschränkte, aber zeitlich befristete Haftung für die Gesellschaften, denen eine Verbindlichkeit nicht zugewiesen wurde).Die deutsche Literatur zur spaltungsrechtlichen Haftung beteiligter Gesellschaften für vor der Spaltung begründete Verbindlichkeiten werde nicht dargestellt, weil Paragraph 133, dUmwG eine nicht vergleichbare Haftungsregelung normiere (der Höhe nach unbeschränkte, aber zeitlich befristete Haftung für die Gesellschaften, denen eine Verbindlichkeit nicht zugewiesen wurde).
Zur Haftung nach § 15 Abs 1 SpaltG gebe es - soweit überblickbar - keine oberstgerichtliche Rechtsprechung. Der Oberste Gerichtshof habe sich aber mehrfach mit der Haftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus früher begründeten Dauerschuldverhältnissen befasst. Hiezu zitierte das Berufungsgericht aus den Entscheidungen 4 Ob 519/83, 6 Ob 630/89, 6 Ob 1731/95 und 1 Ob 528/85.Zur Haftung nach Paragraph 15, Absatz eins, SpaltG gebe es - soweit überblickbar - keine oberstgerichtliche Rechtsprechung. Der Oberste Gerichtshof habe sich aber mehrfach mit der Haftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus früher begründeten Dauerschuldverhältnissen befasst. Hiezu zitierte das Berufungsgericht aus den Entscheidungen 4 Ob 519/83, 6 Ob 630/89, 6 Ob 1731/95 und 1 Ob 528/85.
Sodann räumte es ein, dass sich auch beim Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters die Frage der Begrenzung der Nachhaftung für Verbindlichkeiten aus früher begründeten Dauerschuldverhältnissen stelle, dennoch dürften die Unterschiede zur Haftungsregelung des § 159 HGB nicht übersehen werden: Nach §§ 128, 159 HGB hafte der ausgeschiedene Gesellschafter grundsätzlich zeitlich begrenzt, aber der Höhe nach unbeschränkt. Hingegen sei die Haftung der "beteiligten Gesellschaft" nach § 15 Abs 1 SpaltG grundsätzlich unbefristet, aber betragsmäßig (mit der Höhe des Nettoaktivvermögens) beschränkt. Ein Spezifikum der Spaltung sei aber vor allem die sogenannte Spaltungsfreiheit, nämlich die dem weitgehend freien Ermessen der Gesellschafter überlassenen Zuteilung der Vermögensteile (inklusive der Vertragsverhältnisse) zu verschiedenen Gesellschaften. Damit sei das den einzelnen Gesellschaften zugeordnete Nettoaktivvermögen (wenn auch die Gesamtsumme nach der Spaltung gewahrt sein müsse) und damit die Haftungshöchstgrenze steuerbar. Wegen dieser Unterschiede bewerte Kalss zu Recht die Haftung der "beteiligten Gesellschaften" (denen einen Verbindlichkeit nicht zugeteilt wurde) selbst für Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen als "nicht unzumutbar". Die Frage der "Endloshaftung" stelle sich im vorliegenden Fall nach der dargestellten Judikatur schon deshalb nicht, weil der Untermietvertrag bis 30. 12. 2012 befristet gewesen sei.Sodann räumte es ein, dass sich auch beim Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters die Frage der Begrenzung der Nachhaftung für Verbindlichkeiten aus früher begründeten Dauerschuldverhältnissen stelle, dennoch dürften die Unterschiede zur Haftungsregelung des Paragraph 159, HGB nicht übersehen werden: Nach Paragraphen 128, 159, HGB hafte der ausgeschiedene Gesellschafter grundsätzlich zeitlich begrenzt, aber der Höhe nach unbeschränkt. Hingegen sei die Haftung der "beteiligten Gesellschaft" nach Paragraph 15, Absatz eins, SpaltG grundsätzlich unbefristet, aber betragsmäßig (mit der Höhe des Nettoaktivvermögens) beschränkt. Ein Spezifikum der Spaltung sei aber vor allem die sogenannte Spaltungsfreiheit, nämlich die dem weitgehend freien Ermessen der Gesellschafter überlassenen Zuteilung der Vermögensteile (inklusive der Vertragsverhältnisse) zu verschiedenen Gesellschaften. Damit sei das den einzelnen Gesellschaften zugeordnete Nettoaktivvermögen (wenn auch die Gesamtsumme nach der Spaltung gewahrt sein müsse) und damit die Haftungshöchstgrenze steuerbar. Wegen dieser Unterschiede bewerte Kalss zu Recht die Haftung der "beteiligten Gesellschaften" (denen einen Verbindlichkeit nicht zugeteilt wurde) selbst für Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen als "nicht unzumutbar". Die Frage der "Endloshaftung" stelle sich im vorliegenden Fall nach der dargestellten Judikatur schon deshalb nicht, weil der Untermietvertrag bis 30. 12. 2012 befristet gewesen sei.
Die Berufungsgegnerin (beklagte Partei) unternehme nun den Versuch, aus § 15 Abs 2 SpaltG zusätzlich zu der in Abs 1 normierten Haftungsbeschränkung mit dem Nettoaktivvermögen eine weitere betragsmäßige Haftungsbeschränkung abzuleiten, nämlich "dass nach Abs 1 bestenfalls für den Betrag gehaftet wird, der nach Abs 2 als Sicherstellung ausreichend gewesen wäre" (es solle offenbar - entgegen § 15 Abs 1 SpaltG - nicht auf die tatsächliche Leistung der Sicherheit ankommen). Diese Interpretation negiere den Wortlaut und Sinn des § 15 Abs 1 SpaltG. Ebensowenig wäre der Schluss zutreffend, dass keine Haftung nach Abs 1 für solche Forderungen Dritter bestünde, für die auf Grund der Bewertungsvorschriften keine Sicherheit zu leisten wäre. Die Berufungsgegnerin übersehe, dass die Verneinung eines Sicherstellungsanspruches (weil zB durch die Spaltung keine Gefährdung entstehe) keinerlei Auswirkung auf die Haftung nach § 15 Abs 1 SpaltG habe.Die Berufungsgegnerin (beklagte Partei) unternehme nun den Versuch, aus Paragraph 15, Absatz 2, SpaltG zusätzlich zu der in Absatz eins, normierten Haftungsbeschränkung mit dem Nettoaktivvermögen eine weitere betragsmäßige Haftungsbeschränkung abzuleiten, nämlich "dass nach Absatz eins, bestenfalls für den Betrag gehaftet wird, der nach Absatz 2, als Sicherstellung ausreichend gewesen wäre" (es solle offenbar - entgegen Paragraph 15, Absatz eins, SpaltG - nicht auf die tatsächliche Leistung der Sicherheit ankommen). Diese Interpretation negiere den Wortlaut und Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, SpaltG. Ebensowenig wäre der Schluss zutreffend, dass keine Haftung nach Absatz eins, für solche Forderungen Dritter bestünde, für die auf Grund der Bewertungsvorschriften keine Sicherheit zu leisten wäre. Die Berufungsgegnerin übersehe, dass die Verneinung eines Sicherstellungsanspruches (weil zB durch die Spaltung keine Gefährdung entstehe) keinerlei Auswirkung auf die Haftung nach Paragraph 15, Absatz eins, SpaltG habe.
Die Beklagte hafte somit dem Grunde nach für Ansprüche, welche aus dem vor Eintragung der Spaltung geschlossenen Untermietvertrag abgeleitet würden. Das Erstgericht habe daher die in der Klage geltend gemachten Ansprüche zu prüfen.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Haftung von beteiligten Gesellschaften nach § 15 Abs 1 SpaltG für Verbindlichkeiten aus vor Eintragung der Spaltung begründeten Dauerschuldverhältnissen, wenn diese Verbindlichkeiten erst nach Eintragung der Spaltung fällig werden, fehle.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Haftung von beteiligten Gesellschaften nach Paragraph 15, Absatz eins, SpaltG für Verbindlichkeiten aus vor Eintragung der Spaltung begründeten Dauerschuldverhältnissen, wenn diese Verbindlichkeiten erst nach Eintragung der Spaltung fällig werden, fehle.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.