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Rechtssatz RS0118145

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118145

Geschäftszahl

5Ob182/03f

Entscheidungsdatum

26.08.2003

Rechtssatz

§15 Abs1 SpaltG erfasst alle Forderungen, deren Entstehungsursache vor dem Tag der Eintragung der Spaltung liegt, grundsätzlich auch Dauerschuldverhältnisse und die daraus resultierenden Einzelverbindlichkeiten. Im Falle der Vorleistung des Gläubigers besteht keine besondere zeitliche Beschränkung. Ansonsten ist eine "Endloshaftung" oder eine dieser gleichzuhaltende lange dauernde Haftung einer der "übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften" nicht nur betraglich, sondern auch wie beim Ausscheiden eines Personengesellschafters zeitlich zu begrenzen. Hiefür ist die Fünf-Jahres-Frist der Paragraphen 26, 159, HGB analog heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 182/03f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 182/03f
    Veröff: SZ 2003/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118145

Dokumentnummer

JJR_20030826_OGH0002_0050OB00182_03F0000_002