Rechtssatz RS0062036
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062036
Entscheidungsdatum
26.08.2003
Rechtssatz
Der Gesellschafter haftet nicht für solche Verbindlichkeiten, die erst nach seinem Ausscheiden entstehen. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Begründung der Verpflichtung. Auf die Fälligkeit kommt es nicht an. Nach seinem Ausscheiden entstandene Tatsachen wirken gegen ihn nur, wenn sie in seiner Person eintreten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 379/56
Entscheidungstext OGH 05.09.1956 1 Ob 379/56
Veröff: HS 1321
- 6 Ob 630/89
Entscheidungstext OGH 13.07.1989 6 Ob 630/89
Vgl aber; Beisatz: Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für die vertraglich vorgesehenen, aber erst nach seinem Ausscheiden eingetretenen Verzugsfolgen bei einem Finanzierungsleasing. (T1) Veröff: WBl 1989,372 = RdW 1989,388
- 6 Ob 1731/95
Entscheidungstext OGH 08.02.1996 6 Ob 1731/95
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 182/03f
Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 182/03f
Auch; nur: Der Gesellschafter haftet nicht für solche Verbindlichkeiten, die erst nach seinem Ausscheiden entstehen. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Begründung der Verpflichtung. Auf die Fälligkeit kommt es nicht an. (T2); Veröff: SZ 2003/96
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0062036
Dokumentnummer
JJR_19560905_OGH0002_0010OB00379_5600000_001