Änderungen zwischen den Fassungen
§ 145geändertAbs 2
… 3 unveränderte Absätze
Fünfter Titel.
Liquidation der Gesellschaft.
Notwendigkeit der Liquidation
§ 145.
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters nach § 339 Abs. 1 EO oder durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers Verwalters oder des Masseverwalters unterbleiben.
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