▾§ 167geändertÜberschrift (neu), Text; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
Berechnung von Gewinn und Verlust
§ 167.
(1) Die Vorschriften Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, ist den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zunächst ein ihrer Haftung angemessener Betrag des § 120 über die Berechnung Jahresgewinns zuzuweisen. Im Übrigen ist für den diesen Betrag übersteigenden Teil des Gewinns oder Verlustes gelten auch Jahresgewinns sowie für den Kommanditisten Verlust eines Geschäftsjahrs § 121 anzuwenden.
(2) Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteile nur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht.
(3) An dem Verluste nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil.