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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 195geändert
in Kraft 01.08.1990 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 475/1990 · danach: BGBl. I Nr. 120/2005 § 195↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 120/2005 § 195↗RIS↗
Inhalt des Jahresabschlusses
§ 195.
Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat dem Kaufmann Unternehmer ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.