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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 196ageändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 20.07.2015 – 30.06.2019 · idF BGBl. I Nr. 22/2015 · danach: BGBl. I Nr. 46/2019 § 196a↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 46/2019 § 196a↗RIS↗
Wirtschaftlicher Gehalt, Wesentlichkeit
§ 196a.
(1) Die Posten des Jahresabschlusses sind unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der betreffenden Geschäftsvorfälle oder der betreffenden Vereinbarungen zu bilanzieren und darzustellen.
(2) Die Anforderungen an den Jahresabschluss in Bezug auf Darstellung und Offenlegung müssen nicht erfüllt werden, wenn die Wirkung ihrer Einhaltung unwesentlich ist.