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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 216geändert
in Kraft 01.08.1990 – 19.07.2015 · idF BGBl. Nr. 475/1990 · danach: BGBl. I Nr. 22/2015 § 216↗RIS↗
in Kraft ab 20.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 22/2015 § 216↗RIS↗
Vorlage von Unterlagen auf Datenträgern
§ 216.
Wer Eintragungen oder Aufbewahrungen in der Form des § 189 190 Abs. 3 5 vorgenommen hat muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben beibringen.