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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 231geändertAbs 2 Z 4, Z 6 lit a, lit b sublit aa, sublit bb, lit e (entfallen), lit f (entfallen), Z 8, Z 8 lit a (entfallen), lit b (entfallen), Z 14, Schlussteil (entfallen), Z 17, Z 18 (entfallen), Z 19, Z 20, Z 21 (neu), Z 24, Z 27, Z 26; Abs 3 Z 4 bis Z 6, Z 13, Schlussteil (entfallen), Z 16 bis Z 26; Abs 4; Abs 5 · umnummeriert: Abs 2 Z 18, Z 22, Z 23, Z 25
in Kraft 01.01.2010 – 19.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 140/2009 · danach: BGBl. I Nr. 22/2015 § 231↗RIS↗
in Kraft ab 20.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 22/2015 § 231↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
VIERTER TITEL
Gewinn- und Verlustrechnung
Gliederung
§ 231.
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. In ihr sind unbeschadet einer weiteren Gliederung die nachstehend bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen, sofern nicht eine abweichende Gliederung vorgeschrieben ist.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. Umsatzerlöse;
2. Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen;
3. andere aktivierte Eigenleistungen;
4. sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge aufgliedern müssen::
a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen;
… 5 unveränderte Absätze
b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
c) übrige;
5. Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen:
a) Materialaufwand,
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen;
6. Personalaufwand:
a) Löhne und Gehälter, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Löhne und Gehälter getrennt voneinander ausweisen müssen;
b) Gehälter soziale Aufwendungen, davon Aufwendungen für Altersversorgung, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge zusätzlich gesondert ausweisen müssen:
c aa) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen,;
d bb) Aufwendungen für Altersversorgung, gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;
e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge,
f) sonstige Sozialaufwendungen;
7. Abschreibungen:
a) auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen,
b) auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten;
8. sonstige betriebliche Aufwendungen:, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Steuern, soweit sie nicht unter Z 18 fallen, gesondert ausweisen müssen;
a) Steuern, soweit sie nicht unter Z 21 fallen,
b) übrige;
9. Zwischensumme aus Z 1 bis 8;
… 6 unveränderte Absätze
10. Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen;
11. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen;
12. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen;
13. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;
14. Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein sind, gesondert auszuweisen:
davon sind gesondert auszuweisen:
a) Abschreibungen
b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;
15. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
16. Zwischensumme aus Z 10 bis 15;
17. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Steuern (Zwischensumme aus Z 9 und Z 16);
18. außerordentliche Erträge;
19. außerordentliche Aufwendungen;
20. außerordentliches Ergebnis;
21 18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
22 19. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag; Ergebnis nach Steuern;
23 20. Auflösung unversteuerter Rücklagen; sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 19 enthalten;
21. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
24 22. Auflösung von Kapitalrücklagen;
25 23. Auflösung von Gewinnrücklagen;
26 24. Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen Gewinnrücklagen;
27. Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 23 bis 27 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;
28 25. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
29 26. Bilanzgewinn/Bilanzverlust. Bilanzgewinn (Bilanzverlust).
27. bis 29. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. Umsatzerlöse;
2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen;
3. Bruttoergebnis vom Umsatz;
4. sonstige betriebliche Erträge: Vertriebskosten;
5. allgemeine Verwaltungskosten;
6. sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:
a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen,
b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
c) übrige;
5. Vertriebskosten;
6. Verwaltungskosten;
7. sonstige betriebliche Aufwendungen;
… 7 unveränderte Absätze
8. Zwischensumme aus Z 1 bis 7;
9. Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen;
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen;
11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen;
12. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;
13. Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein sind, gesondert auszuweisen:
davon sind gesondert auszuweisen:
a) Abschreibungen
b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;
14. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
15. Zwischensumme aus Z 9 bis 14;
16. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Steuern (Zwischensumme aus Z 8 und Z 15);
17. außerordentliche Erträge Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
18. außerordentliche Aufwendungen Ergebnis nach Steuern;
19. außerordentliches Ergebnis sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 18 enthalten;
20. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
21. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag Auflösung von Kapitalrücklagen;
22. Auflösung unversteuerter Rücklagen von Gewinnrücklagen;
23. Auflösung von Kapitalrücklagen Zuweisung zu Gewinnrücklagen;
24. Auflösung von Gewinnrücklagen Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
25. Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen; Bilanzgewinn (Bilanzverlust).
26. Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 22 bis 26 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern; bis 28. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 22/2015)
27. (4) Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr; Die Bildung von Zwischensummen (mit Ausnahme jener nach Abs. 2 Z 19 beziehungsweise Abs. 3 Z 18) darf bei kleinen Gesellschaften unterbleiben.
28. (5) Bilanzgewinn/Bilanzverlust. Alternativ zum Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung können Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen auch im Anhang ausgewiesen werden. In diesem Fall endet die Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“.