Änderungen zwischen den Fassungen
§ 354geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2
Entgeltlichkeit
§ 354.
(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern. Ist in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.
(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er können vom Tage Tag der Leistung an Zinsen berechnen berechnet werden.