Änderungen zwischen den Fassungen
§ 374geändertÜberschrift (neu), Text
Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen
§ 374.
Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche anderen Bestimmungen zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.