Änderungen zwischen den Fassungen
§ 425geändertÜberschrift (neu), Text
Sechster Abschnitt.
Frachtgeschäft.
Frachtführer
§ 425.
Frachtführer ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen.