RS0021785
Rechtssatz
1989 – zuletzt 17.12.2025Zivilrecht
Kein Frachtvertrag, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort, schuldet, sondern beispielsweise ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Beladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verf …