Rechtssatz RS0126556
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126556
Entscheidungsdatum
19.01.2011
Rechtssatz
Das Network‑System ist für die Ermittlung der Haftungsordnung bestimmend. Es ist daher bei bekanntem Schadensort auf den zwischen den Parteien des multimodalen Frachtvertrags hypothetisch abgeschlossenen Vertrag über die Beförderung auf derjenigen Teilstrecke abzustellen, auf der der Schaden eingetreten ist. Anstelle des Übernahme‑ und Auslieferungsorts der multimodalen Beförderung treten der Ort des Beginns und des Endes der betreffenden Teilstrecke.
Schlagworte
multimodaler (kombinierter) Transport
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126556
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2017
Dokumentnummer
JJR_20110119_OGH0002_0070OB00145_10I0000_002