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Rechtssatz RS0062456

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062456

Geschäftszahl

5Ob138/72

Entscheidungsdatum

03.10.1972

Norm

HGB §425
HGB §429
Warschauer Luftverkehrsabk BGBl 1961/286 Art13
Warschauer Luftverkehrsabk BGBl 1961/286 Art15

Rechtssatz

Beim Luftfrachtvertrag sind in den Luftfrachtbrief aufgenommene schriftliche Vereinbarungen über die Nachnahme nach Artikel 13, Absatz eins und Artikel 15, Absatz 2, des Warschauer Luftverkehrsabk BGBl 1961/286 zulässig. Die Einhaltung der in den Luftfrachtbrief aufgenommenen Nachnahmevereinbarungen bildet nicht nur ein Recht des Frachtführers, sondern eine ihm obliegende Verpflichtung. Der Auftrag zum Einziehen des Nachnahmebetrages ist keine bloße Nebenabrede, sondern ein in den Frachtbrief aufgenommenes essentialenegotii. Die Versenderin soll dadurch sichergestellt werden, daß sie den Kaufpreis erhält. Bedeutung der Klausel "COD" (= cash on delivery). Bei einem Nachnahmeauftrag, bei dem der Luftfrachtführer den Preis des Frachtgutes einzuziehen beauftragt ist, reicht die Annahme eines - wenngleich ursprünglich gedeckten - Schecks nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 138/72
    Entscheidungstext OGH 03.10.1972 5 Ob 138/72
    Veröff: SZ 45/103 = EvBl 1973/37 S 97 = RZ 1973/33 S 33

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0062456

Dokumentnummer

JJR_19721003_OGH0002_0050OB00138_7200000_002