Rechtssatz RS0104521
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104521
Entscheidungsdatum
16.01.1996
Rechtssatz
Nach Art 16 CMR hat der Frachtführer Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm dadurch entstehen, daß er Weisungen einholt oder ausführt, es sei denn, daß er diese Kosten verschuldet hat; den Ersatz anderer Aufwendungen regelt die CMR nicht.Nach Artikel 16, CMR hat der Frachtführer Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm dadurch entstehen, daß er Weisungen einholt oder ausführt, es sei denn, daß er diese Kosten verschuldet hat; den Ersatz anderer Aufwendungen regelt die CMR nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104521
Dokumentnummer
JJR_19960116_OGH0002_0040OB00503_9600000_002