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Entscheidung 4 Ob 503/96×

Entscheidung 4 Ob 503/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob503/96

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GesellschaftmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Willibald Rath und Dr. Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei J***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr. Leo Häusler und Dr. Johann Grasch, wegen S 301.119,-- sA, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Einwendungen der Klägerin gegen den Berichtigungsbeschluß vom 30. April 1996, GZ 4 Ob 503/96, werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß vom 30. April 1996, GZ 4 Ob 503/96, wurde die Kostenentscheidung des Urteils vom 16. Jänner 1996, GZ 4 Ob 503/96, berichtigt. Mit Schreiben vom 30. Mai 1996 spricht sich die Klägerin gegen die Berichtigung aus. Sie verweist auf die Entscheidung 6 Ob 651/94, die in einem Verfahren der (hier) Beklagten gegen deren Auftraggeber ergangen sei. In jenem Verfahren habe die (hier) Beklagte obsiegt. Es lägen daher zwei gegenteilige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vor, so daß es zumindest vom Ergebnis her "berechtigt" sei, daß die Beklagte im vorliegenden Verfahren zum Kostenersatz verpflichtet wurde.

Mit dem Berichtigungsbeschluß wurde der offenkundige Fehler behoben, daß der im Verfahren obsiegenden Beklagten Kostenersatz und zwar in der von dieser verzeichneten Höhe auferlegt wurde. Daß im Verfahren 6 Ob 651/94 ein Regreßanspruch der (hier) Beklagten bejaht, im vorliegenden Verfahren aber ein Regreßanspruch der Klägerin verneint wurde, ändert nichts an der Notwendigkeit, diesen offenkundigen Fehler zu beheben. Im übrigen wird der Prozeßstoff in jedem Verfahren durch das Vorbringen begrenzt, welches die jeweiligen Parteien erstatten.

Anmerkung

E42615 04AB5036

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB00503.96.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19960625_OGH0002_0040OB00503_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0045405 Rechtssatz 19.10.1978Zivilrecht
Soweit die CMR keine Regelung enthält, ist das nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechtes maßgebende nationale Recht anzuwenden.
RS0049336 Rechtssatz 04.11.1981Zivilrecht
Kommt § 413 HGB zur Anwendung, führt dies zur Anwendung der CMR - Bestimmungen und damit zur Unwirksamkeit einer allfälligen Vereinbarung über die Geltung der AÖSp.
RS0062466 Rechtssatz 26.02.1987Zivilrecht
Der Ersatz von Zahlungen des Frachtführers (oder selbsteingetretenen Spediteurs) zur Tilgung der ihm in Erfüllung der Aufträge notwendigerweise entstandenen Abgabenschulden muß nach Treu und Glauben im Transportauftrag (Speditionsa) als vereinbart gelten.
RS0073696 Rechtssatz 14.01.1976Zivilrecht
Nach ihrer Zielsetzung ist die CMR dahin zu verstehen, daß alles was sie selbst als Vertragsordnung nicht regelt, nach dem nationalen Vertragsrecht der jeweiligen Länder zu beurteilen ist.
RS0104520 Rechtssatz 16.01.1996Zivilrecht
Das CMR gilt nach Maßgabe des § 439a HGB für entgeltliche Güterbeförderungen, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der Ablieferung des Gutes im Inland liegen, doch reglementiert § 439a HGB nur die dort genannten Beförderungsverträge, nicht aber jene, …
RS0104521 Rechtssatz 16.01.1996Zivilrecht
Nach Art 16 CMR hat der Frachtführer Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm dadurch entstehen, daß er Weisungen einholt oder ausführt, es sei denn, daß er diese Kosten verschuldet hat; den Ersatz anderer Aufwendungen regelt die CMR nicht.
RS0104522 Rechtssatz 16.01.1996Zivilrecht
Der Anspruch des Spediteurs auf Ersatz seines Aufwandes bleibt trotz Vereinbarung fester Beförderungskosten bestehen, soweit es sich nicht um Fracht oder Kosten handelt, die vereinbarungsgemäß von der Fixkostenvereinbarung umfaßt werden. Aufwand ist (unter …
RS0104523 Rechtssatz 16.01.1996Zivilrecht
Ein Spediteur, der sich - und die beteiligten (Zwischen)Spediteure - allein schon dadurch von der Zollschuld befreien kann, daß er dem Zollamt gegenüber nachweist, die Ware dem Warenempfänger übergeben zu haben, kann bei Anwendung gehöriger Sorgfalt die tro …