Rechtssatz RS0104520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104520
Entscheidungsdatum
16.01.1996
Norm
HGB §439a
CMR allg
CMR Art1
Rechtssatz
Das CMR gilt nach Maßgabe des § 439a HGB für entgeltliche Güterbeförderungen, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der Ablieferung des Gutes im Inland liegen, doch reglementiert § 439a HGB nur die dort genannten Beförderungsverträge, nicht aber jene, die gemäß Art 1 CMR diesem Übereinkommen unmittelbar unterliegen.Das CMR gilt nach Maßgabe des Paragraph 439 a, HGB für entgeltliche Güterbeförderungen, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der Ablieferung des Gutes im Inland liegen, doch reglementiert Paragraph 439 a, HGB nur die dort genannten Beförderungsverträge, nicht aber jene, die gemäß Artikel eins, CMR diesem Übereinkommen unmittelbar unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104520
Dokumentnummer
JJR_19960116_OGH0002_0040OB00503_9600000_001