Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs der Beklagten ist zulässig und im Ergebnis berechtigt.
Die Beklagte hat der Klägerin einen Speditionsauftrag zu festen Kosten erteilt. In einem solchen Fall hat der Spediteur ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (§ 413 Abs 1 HGB). Zwischen den Streitteilen ist Frachtrecht anzuwenden; das ist, da es sich um einen grenzüberschreitenden Straßentransport handelt, das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), BGBl 1961/138 idF BGBl 1981/192. Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland ist, ebenso wie Österreich, Vertragspartei (BGBl 1967/347; BGBl 1981/192). Das CMR gilt zwar jetzt nach Maßgabe des § 439a HGB für entgeltliche Güterbeförderungen, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der Ablieferung des Gutes im Inland liegen, doch reglementiert § 439a HGB nur die dort genannten Beförderungsverträge, nicht aber jene, die gemäß Art 1 CMR diesem Übereinkommen unmittelbar unterliegen (Schütz in Straube, HGB-Kommentar2 § 439a Rz 7). Fragen, die die CMR abschließend regelt, verdrängen das sonst anwendbare nationale Recht; alle übrigen Fragen sind nach dem nationalen Recht zu beurteilen (SZ 49/3; 13.331/5; Schütz § 452 Anh I CMR Rz 4; Rz 11 zu § 439a). Nach Art 16 CMR hat der Frachtführer Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm dadurch entstehen, daß er Weisungen einholt oder ausführt, es sei denn, daß er diese Kosten verschuldet hat; den Ersatz anderer Aufwendungen regelt die CMR nicht. Für die hier zu beurteilende Frage sind daher die Bestimmungen des HGB maßgebend.Die Beklagte hat der Klägerin einen Speditionsauftrag zu festen Kosten erteilt. In einem solchen Fall hat der Spediteur ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (Paragraph 413, Absatz eins, HGB). Zwischen den Streitteilen ist Frachtrecht anzuwenden; das ist, da es sich um einen grenzüberschreitenden Straßentransport handelt, das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), BGBl 1961/138 in der Fassung BGBl 1981/192. Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland ist, ebenso wie Österreich, Vertragspartei (BGBl 1967/347; BGBl 1981/192). Das CMR gilt zwar jetzt nach Maßgabe des Paragraph 439 a, HGB für entgeltliche Güterbeförderungen, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der Ablieferung des Gutes im Inland liegen, doch reglementiert Paragraph 439 a, HGB nur die dort genannten Beförderungsverträge, nicht aber jene, die gemäß Artikel eins, CMR diesem Übereinkommen unmittelbar unterliegen (Schütz in Straube, HGB-Kommentar2 Paragraph 439 a, Rz 7). Fragen, die die CMR abschließend regelt, verdrängen das sonst anwendbare nationale Recht; alle übrigen Fragen sind nach dem nationalen Recht zu beurteilen (SZ 49/3; 13.331/5; Schütz Paragraph 452, Anh römisch eins CMR Rz 4; Rz 11 zu Paragraph 439 a,). Nach Artikel 16, CMR hat der Frachtführer Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm dadurch entstehen, daß er Weisungen einholt oder ausführt, es sei denn, daß er diese Kosten verschuldet hat; den Ersatz anderer Aufwendungen regelt die CMR nicht. Für die hier zu beurteilende Frage sind daher die Bestimmungen des HGB maßgebend.
§ 440 Abs 1 HGB gibt dem Frachtführer wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, isnbesondere (ua) der Zollgelder und anderer Auslagen, ein Pfandrecht an dem Gute. Der Ersatz von Zahlungen des Frachtführers zur Tilgung von Abgabenschulden muß auch ohne ausdrückliche Regelung nach Treu und Glauben als vereinbart gelten, wenn die Abgabenschulden in Erfüllung der Aufträge notwendigerweise entstanden sind (RdW 1987, 409; s Schütz aaO § 425 Rz 29). Der Anspruch des Spediteurs auf Ersatz seines Aufwandes bleibt trotz Vereinbarung fester Beförderungskosten bestehen, soweit es sich nicht um Fracht oder Kosten handelt, die vereinbarungsgemäß von der Fixkostenvereinbarung umfaßt werden (Schütz aaO § 413 Rz 4 mwN). "Aufwand" ist (ua) "die Eingehung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten" aus Anlaß der Spedition, "wenn diese Eingehung von Verbindlichkeiten die Folge des übernommenen Auftrages war" (Schütz aaO § 409 Rz 7 unter Hinweis auf Stanzl in Klang**2 IV/1, 847 mwN; s auch SZ 7/29; SZ 11/239; Strasser in Rummel, ABGB**2 §§ 1014, 1015 Rz 4, wonach die bloße Belastung des Geschäftsbesorgers mit einer Verbindlichkeit schon vor Zahlung der Schuld Aufwand ist; vgl auch Schröder Schlegelberger5 § 409 Rz 15b, wonach der Spediteur vor der Zahlung einen Befreiungsanspruch hat; s auch Honsell in Heymann, HGB § 409 Rz 20). Der Aufwand muß notwendig und nützlich sein; der Spediteur muß ihn als sorgfältiger Kaufmann unter Berücksichtigung des Interesses und allfälliger Weisungen des Versenders für erforderlich halten (Schütz aaO § 409 Rz 8 mwN, vgl § 670 BGB). Nach § 30 lit a AÖSp hat der Auftraggeber den Spediteur von Forderungen oder Nachforderungen für (ua) Zölle, Steuern und sonstige Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, auf Aufforderung sofort zu befreien. Diese Bestimmung gibt nach Schütz (aaO Rz 1 zu § 30 AÖSp) nur wieder, was nach dem Gesetz für den Speditionsvertrag ohnedies gilt, das Gesetz beschränkt jedoch den Spediteur nicht auf einen Befreieungsanspruch.Paragraph 440, Absatz eins, HGB gibt dem Frachtführer wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, isnbesondere (ua) der Zollgelder und anderer Auslagen, ein Pfandrecht an dem Gute. Der Ersatz von Zahlungen des Frachtführers zur Tilgung von Abgabenschulden muß auch ohne ausdrückliche Regelung nach Treu und Glauben als vereinbart gelten, wenn die Abgabenschulden in Erfüllung der Aufträge notwendigerweise entstanden sind (RdW 1987, 409; s Schütz aaO Paragraph 425, Rz 29). Der Anspruch des Spediteurs auf Ersatz seines Aufwandes bleibt trotz Vereinbarung fester Beförderungskosten bestehen, soweit es sich nicht um Fracht oder Kosten handelt, die vereinbarungsgemäß von der Fixkostenvereinbarung umfaßt werden (Schütz aaO Paragraph 413, Rz 4 mwN). "Aufwand" ist (ua) "die Eingehung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten" aus Anlaß der Spedition, "wenn diese Eingehung von Verbindlichkeiten die Folge des übernommenen Auftrages war" (Schütz aaO Paragraph 409, Rz 7 unter Hinweis auf Stanzl in Klang**2 IV/1, 847 mwN; s auch SZ 7/29; SZ 11/239; Strasser in Rummel, ABGB**2 Paragraphen 1014, 1015, Rz 4, wonach die bloße Belastung des Geschäftsbesorgers mit einer Verbindlichkeit schon vor Zahlung der Schuld Aufwand ist; vergleiche auch Schröder Schlegelberger5 Paragraph 409, Rz 15b, wonach der Spediteur vor der Zahlung einen Befreiungsanspruch hat; s auch Honsell in Heymann, HGB Paragraph 409, Rz 20). Der Aufwand muß notwendig und nützlich sein; der Spediteur muß ihn als sorgfältiger Kaufmann unter Berücksichtigung des Interesses und allfälliger Weisungen des Versenders für erforderlich halten (Schütz aaO Paragraph 409, Rz 8 mwN, vergleiche Paragraph 670, BGB). Nach Paragraph 30, Litera a, AÖSp hat der Auftraggeber den Spediteur von Forderungen oder Nachforderungen für (ua) Zölle, Steuern und sonstige Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, auf Aufforderung sofort zu befreien. Diese Bestimmung gibt nach Schütz (aaO Rz 1 zu Paragraph 30, AÖSp) nur wieder, was nach dem Gesetz für den Speditionsvertrag ohnedies gilt, das Gesetz beschränkt jedoch den Spediteur nicht auf einen Befreieungsanspruch.
Die U*****gesellschaftmbH hat den Auftrag der Klägerin ausgeführt und die Maschine der B***** GesellschaftmbH unverzollt ausgeliefert. Versandgut (Begleitscheingut) ist - nach dem hier noch anwendbaren Zollgesetz 1988 BGBl 1988/644 - dem Zollamt innerhalb der Stellungsfrist vollständig, unverändert, unbenutzt und mit unverletzten Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen sowie unter Vorlage des Begleitscheines zu stellen (§ 119 Abs 1 ZollG). Wird über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware erstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als wäre sie im freien Verkehr, so entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung des Zolles (Zollschuld) kraft Gesetzes (§ 174 Abs 3 lit a ZollG). Für die Zollschuld haften der Verfügungsberechtigte und der Warenempfänger als Gesamtschuldner (§ 179 Abs 3 ZollG). Der Verfügungsberechtigte kann sich von der Gesamtschuld durch den Nachweis befreien, daß der Warenempfänger die Ware übernommen hat (§ 174 Abs 4 ZollG). Für die Zollschuld besteht auch eine Sachhaftung. Gemäß § 178 Abs 1 ZollG haften Waren, für die die Zollschuld unbedingt oder bedingt entstanden ist, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für den auf sie entfallenden Zoll und können aus diesem Grund nach Maßgabe des § 20 BAO vom Zollamt beschlagnahmt werden.Die U*****gesellschaftmbH hat den Auftrag der Klägerin ausgeführt und die Maschine der B***** GesellschaftmbH unverzollt ausgeliefert. Versandgut (Begleitscheingut) ist - nach dem hier noch anwendbaren Zollgesetz 1988 BGBl 1988/644 - dem Zollamt innerhalb der Stellungsfrist vollständig, unverändert, unbenutzt und mit unverletzten Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen sowie unter Vorlage des Begleitscheines zu stellen (Paragraph 119, Absatz eins, ZollG). Wird über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware erstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als wäre sie im freien Verkehr, so entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung des Zolles (Zollschuld) kraft Gesetzes (Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, ZollG). Für die Zollschuld haften der Verfügungsberechtigte und der Warenempfänger als Gesamtschuldner (Paragraph 179, Absatz 3, ZollG). Der Verfügungsberechtigte kann sich von der Gesamtschuld durch den Nachweis befreien, daß der Warenempfänger die Ware übernommen hat (Paragraph 174, Absatz 4, ZollG). Für die Zollschuld besteht auch eine Sachhaftung. Gemäß Paragraph 178, Absatz eins, ZollG haften Waren, für die die Zollschuld unbedingt oder bedingt entstanden ist, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für den auf sie entfallenden Zoll und können aus diesem Grund nach Maßgabe des Paragraph 20, BAO vom Zollamt beschlagnahmt werden.
Die U*****gesellschaftmbH hätte sich - und die beteiligten (Zwischen)Spediteure - demnach allein schon dadurch von der Zollschuld befreien können, daß sie dem Zollamt gegenüber nachwies, die Ware der B***** GesellschaftmbH übergeben zu haben. Daß ihr ein solcher Nachweis nicht möglich gewesen wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt. Bei Anwendung gehöriger Sorgfalt konnte die U*****gesellschaftmbH die Eingangsabgaben demnach nicht für einen für ihren Auftraggeber erforderlichen Aufwand halten. Daß die U*****gesellschaftmbH die Abgaben wegen der mit der Ausführung des Transportauftrages notwendigerweise verbundenen Stellung einer zollrechtlichen Verfügungsberechtigten gezahlt hat, könnte ihren Ersatzanspruch nur dann begründen, wenn sie Auftragnehmerin der Warenempfängerin wäre (s RdW 1987, 409), nicht aber als Auftragnehmerin eines Zwischenspediteurs.
Das schließt auch einen Aufwandsersatzanspruch der Klägerin aus; auch die Klägerin, die als Transportagentur mit den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften, die im Speditionsgeschäft von Bedeutung sind, vertraut sein müßte, konnte die Belastung mit der Einfuhrumsatzsteuer und der Barvorlage durch die U*****gesellschaftmbH nicht für einen für die Beklagte erforderlichen Aufwand halten.
Dem Rekurs war Folge zu geben. Da die Rechtssache spruchreif ist, war in der Sache selbst zu erkennen (s Kodek in Rechberger, ZPO § 519 Rz 5 mwN).Dem Rekurs war Folge zu geben. Da die Rechtssache spruchreif ist, war in der Sache selbst zu erkennen (s Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 519, Rz 5 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.