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Entscheidung 4 Ob 503/96×

Entscheidung 4 Ob 503/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob503/96

Entscheidungsdatum

16.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****GesellschaftmbH & Co KG, *****vertreten durch Dr.Willibald Rath und Dr.Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei J***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Leo Häusler und Dr.Johann Grasch, Rechtsanwälte in Leibnitz, wegen S 301.119,-- sA, infolge Rekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 26. September 1995, GZ 5 R 104/95-33, mit dem infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 6.März 1995, GZ 17 Cg 295/93g-28, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt:

Das Urteil des Erstgerichtes wird dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin S 301.119,-- samt 12 % Zinsen seit 18.8.1993 und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen zu zahlen, abgewiesen wird.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 99.224,50 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin S 15.489,50 USt und S 6.287,50 Barauslagen) zu ersetzen.

Die Klägerin ist weiters schuldig, der Beklagten die mit S 66.509,40 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 7.109,90 USt und S 23.850,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die B***** GesellschaftmbH in L***** erteilte dem Speditionsunternehmen S***** & Co GesellschaftmbH den Auftrag, eine Maschine von England nach L***** zu transportieren. Die S***** & Co GesellschaftmbH gab den Auftrag an die Beklagte weiter. Die Beklagte beauftragte die Klägerin, die Ware unverzollt und "versiegelt" zur B***** GesellschaftmbH zu befördern. Die Fracht wurde mit S 10.000,-- vereinbart. Die Klägerin ließ die Maschine von der U*****gesellschaftmbH transportieren, welche die Maschine der B***** GesellschaftmbH unverzollt und "versiegelt" mit den Begleitpapieren übergab. Die B***** GesellschaftmbH hätte die Maschine der Zollbehörde bis 22.10.1992 als Zollgut stellen müssen, unterließ dies aber.

Am 11.3.1993 forderte das Zollamt Linz die U*****gesellschaftmbH auf, nachzuweisen, daß die Maschine verzollt worden sei. Die U*****gesellschaftmbH leitete das Ausforschungsschreiben an die Klägerin weiter; diese verständigte die Beklagte, den Masseverwalter - über das Vermögen der B***** GesellschaftmbH war am 28.10.1992 das Konkursverfahren eröffnet worden - und die Bank *****.

Die Bank ***** war Vorbehaltseigentümer der Maschine; sie verkaufte die Maschine an die E*****GesellschaftmbH. Das Speditionsunternehmen S***** GesellschaftmbH forderte die Bank und die E*****GesellschaftmbH vergeblich auf, die Maschine dem Zollamt zu stellen und die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten.

Das Zollamt Linz verpflichtete die U*****gesellschaftmbH mit Bescheid vom 14.7.1993, als "Einführer" die Einfuhrumsatzsteuer von S 291.974,--, die AF-Gebühr von S 4.380,-- und den Säumniszuschlag von S 5.927,--, insgesamt S 302.281,--, zu entrichten. Die U*****gesellschaftmbH belastete die Klägerin mit diesem Betrag und mit der Barvorlage, der branchenüblichen Vorlageprovision, von S 9.145,--; sie stundete die Beträge jedoch gleichzeitig. Die Bank ***** verrechnete die AF-Gebühr und den Säumniszuschlag von insgesamt S 10.307,-- in der Folge direkt mit dem Speditionsunternehmen S***** & Co GesellschaftmbH und beglich den Betrag.

Die Klägerin begehrt S 301.119,-- sA.

Sie habe für die Beklagte auftrags- und ordnungsgemäß Speditions- und Zolleistungen erbracht. Dem Speditionsauftrag seien die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) zugrunde gelegen. Danach habe der Auftraggeber den Spediteur für allfällige Zoll- oder Steuerforderungen oder sonstige Abgaben schadlos zu halten. Als Spediteurin hätte die Beklagte für die Verzollung und Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer Sorge tragen müssen. Der Beklagten wäre es möglich gewesen, die Einfuhrumsatzsteuer mit ihren Auftraggebern zu verrechnen. Sie hätte auch entsprechende Unterlagen vorlegen und die Aufhebung der Vorschreibung erwirken können. Die Beklagte sei nach den Usancen im Speditions- und Transportgewerbe verpflichtet, der Klägerin die Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen. Mit der Zahlung von Nebenspesen habe die Beklagte die Haftung für die von der Klägerin erbrachten Aufwendungen übernommen. Die Klägerin sei bereit, die Originalpapiere herauszugeben, wenn die Zahlung der Forderung sichergestellt sei. Die Verjährungsbestimmungen der AÖSp seien nicht anwendbar.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.

Da es sich um einen grenzüberschreitenden Straßengütertransport handle, sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden, nicht hingegen die AÖSp. Die U*****gesellschaftmbH und nicht die Beklagte hätte die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer sicherstellen müssen. Die Klägerin könne den Aufwand vom Absender oder vom Empfänger ersetzt verlangen. Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B***** GesellschaftmbH und die über die Ware verfügungsberechtigte Bank *****seien verpflichtet, die Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen; sie könnten die Steuer als Vorsteuer geltend machen. Dafür benötigten sie die Originalpapiere, die sich nicht in Händen der Beklagten befänden. Der Anspruch der Klägerin sei verjährt.

Die U*****gesellschaftmbH habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt. Sie hätte von ihrem Recht gemäß Paragraph 174, Absatz 4, ZollG Gebrauch machen und sich von der Verpflichtung zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer befreien können.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es sprach der Klägerin Zinsen seit 18.8.1992 und nicht, wie begehrt, seit 18.8.1993 zu.

Es sei nicht üblich, daß das Speditionsunternehmen nachprüft, ob die abgelieferte Ware ordnungsgemäß gestellt wird. Üblich sei es, daß in der Auftragskette Ansprüche vom jeweiligen Auftragnehmer gegen den jeweiligen Auftraggeber geltend gemacht würden.

Die Klägerin habe den ihr erteilten Auftrag ordnungsgemäß erfüllt. Der Spediteur hafte kraft Gesetzes für die Zollschuld. Die Klägerin sei nach den Usancen und aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages berechtigt, die von der U*****gesellschaftmbH gezahlten und ihr angelasteten Beträge zu fordern. Paragraph 54, AÖSp sei nicht anzuwenden; die Forderung sei auch nicht verjährt.

Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Auf den zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrag sei die CMR anzuwenden. Artikel 37 f, regle nur Regreßansprüche unter aufeinanderfolgenden Frachtführerin iS des Artikel 34, CMR. Nach Artikel 34, CMR müsse die grenzüberschreitende Beförderung Gegenstand eines einzigen Vertrages sein, es müsse ein durchgehender Frachtbrief ausgestellt werden und der Frachtführer müsse den Frachtbrief mit dem Gut übernehmen. Artikel 34, CMR erfasse auch jene Fälle, in denen der Hauptfrachtführer den gesamten Auftrag einem Unterfrachtführer weitergebe. Soweit Regreßansprüche nicht unter die CMR fielen, seien Paragraphen 441, 432, HGB anzuwenden. Durch diese Bestimmungen werde ein Rechtsband zwischen mehreren am Frachtvertrag beteiligten Frachtführern und Spediteuren geschaffen. Das Gut könne ohne Verlust der dinglichen Sicherheit weitergegeben werden, jeder könne auf seinen Vormann Rückgriff nehmen.

Die Klägerin könne, wie ein Gesamtschuldner, von der Beklagten Zahlung erst begehren, wenn sie ihrem Vormann den Schaden ersetzt habe. Auch die vergleichbaren Regreßbestimmungen des Artikel 37, CMR und Paragraph 432, Absatz 3, HGB setzten die Zahlung des Regreßberechtigten voraus. Die Klägerin könne daher zwar noch kein Leistungsbegehren, wohl aber ein Feststellungsbegehren stellen. Ein Leistungsbegehren schließe regelmäßig ein Feststellungsbegehren mit ein.

Über die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen den Regreßanspruch seien noch Feststellungen zu treffen. Nach Artikel 3, CMR hafte die Klägerin als Frachtführerin auch für Versäumnisse ihrer Unterfrachtführerin. Nach Paragraph 174, Absatz 4, ZollG hafteten der Verfügungsberechtigte und der Warenempfänger für die Zollschuld als Gesamtschuldner. Der Verfügungsberechtigte könne sich durch den Nachweis der Übernahme der Ware durch den Warenempfänger von der Zollschuld lösen. Die Beklagte habe vorgebracht, daß sich die U*****gesellschaftmbH von der Haftung befreien hätte können. Die Klägerin habe hingegen darauf hingewiesen, daß es die Beklagte unterlassen habe, die U*****gesellschaftmbH zu entsprechenden Schritten aufzufordern. Die zollrechtliche Verfügungsberechtigung gebe kein Recht zum Vorsteuerabzug; vorsteuerabzugsberechtigt sei, wer umsatzsteuerrechtlich verfügungsbefugt sei. Werde die Einfuhrumsatzsteuer nicht von dem Unternehmer entrichtet, der sie als Vorsteuer geltend machen wolle, so benötige er einen Beleg über die Entrichtung. Das Zollamt stelle Ersatzbelege aus. Zu diesen Fragen und auch zur Verjährungsfrage fehlten Feststellungen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs der Beklagten ist zulässig und im Ergebnis berechtigt.

Die Beklagte hat der Klägerin einen Speditionsauftrag zu festen Kosten erteilt. In einem solchen Fall hat der Spediteur ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (Paragraph 413, Absatz eins, HGB). Zwischen den Streitteilen ist Frachtrecht anzuwenden; das ist, da es sich um einen grenzüberschreitenden Straßentransport handelt, das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), BGBl 1961/138 in der Fassung BGBl 1981/192. Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland ist, ebenso wie Österreich, Vertragspartei (BGBl 1967/347; BGBl 1981/192). Das CMR gilt zwar jetzt nach Maßgabe des Paragraph 439 a, HGB für entgeltliche Güterbeförderungen, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der Ablieferung des Gutes im Inland liegen, doch reglementiert Paragraph 439 a, HGB nur die dort genannten Beförderungsverträge, nicht aber jene, die gemäß Artikel eins, CMR diesem Übereinkommen unmittelbar unterliegen (Schütz in Straube, HGB-Kommentar2 Paragraph 439 a, Rz 7). Fragen, die die CMR abschließend regelt, verdrängen das sonst anwendbare nationale Recht; alle übrigen Fragen sind nach dem nationalen Recht zu beurteilen (SZ 49/3; 13.331/5; Schütz Paragraph 452, Anh römisch eins CMR Rz 4; Rz 11 zu Paragraph 439 a,). Nach Artikel 16, CMR hat der Frachtführer Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm dadurch entstehen, daß er Weisungen einholt oder ausführt, es sei denn, daß er diese Kosten verschuldet hat; den Ersatz anderer Aufwendungen regelt die CMR nicht. Für die hier zu beurteilende Frage sind daher die Bestimmungen des HGB maßgebend.

Paragraph 440, Absatz eins, HGB gibt dem Frachtführer wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, isnbesondere (ua) der Zollgelder und anderer Auslagen, ein Pfandrecht an dem Gute. Der Ersatz von Zahlungen des Frachtführers zur Tilgung von Abgabenschulden muß auch ohne ausdrückliche Regelung nach Treu und Glauben als vereinbart gelten, wenn die Abgabenschulden in Erfüllung der Aufträge notwendigerweise entstanden sind (RdW 1987, 409; s Schütz aaO Paragraph 425, Rz 29). Der Anspruch des Spediteurs auf Ersatz seines Aufwandes bleibt trotz Vereinbarung fester Beförderungskosten bestehen, soweit es sich nicht um Fracht oder Kosten handelt, die vereinbarungsgemäß von der Fixkostenvereinbarung umfaßt werden (Schütz aaO Paragraph 413, Rz 4 mwN). "Aufwand" ist (ua) "die Eingehung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten" aus Anlaß der Spedition, "wenn diese Eingehung von Verbindlichkeiten die Folge des übernommenen Auftrages war" (Schütz aaO Paragraph 409, Rz 7 unter Hinweis auf Stanzl in Klang**2 IV/1, 847 mwN; s auch SZ 7/29; SZ 11/239; Strasser in Rummel, ABGB**2 Paragraphen 1014, 1015, Rz 4, wonach die bloße Belastung des Geschäftsbesorgers mit einer Verbindlichkeit schon vor Zahlung der Schuld Aufwand ist; vergleiche auch Schröder Schlegelberger5 Paragraph 409, Rz 15b, wonach der Spediteur vor der Zahlung einen Befreiungsanspruch hat; s auch Honsell in Heymann, HGB Paragraph 409, Rz 20). Der Aufwand muß notwendig und nützlich sein; der Spediteur muß ihn als sorgfältiger Kaufmann unter Berücksichtigung des Interesses und allfälliger Weisungen des Versenders für erforderlich halten (Schütz aaO Paragraph 409, Rz 8 mwN, vergleiche Paragraph 670, BGB). Nach Paragraph 30, Litera a, AÖSp hat der Auftraggeber den Spediteur von Forderungen oder Nachforderungen für (ua) Zölle, Steuern und sonstige Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, auf Aufforderung sofort zu befreien. Diese Bestimmung gibt nach Schütz (aaO Rz 1 zu Paragraph 30, AÖSp) nur wieder, was nach dem Gesetz für den Speditionsvertrag ohnedies gilt, das Gesetz beschränkt jedoch den Spediteur nicht auf einen Befreieungsanspruch.

Die U*****gesellschaftmbH hat den Auftrag der Klägerin ausgeführt und die Maschine der B***** GesellschaftmbH unverzollt ausgeliefert. Versandgut (Begleitscheingut) ist - nach dem hier noch anwendbaren Zollgesetz 1988 BGBl 1988/644 - dem Zollamt innerhalb der Stellungsfrist vollständig, unverändert, unbenutzt und mit unverletzten Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen sowie unter Vorlage des Begleitscheines zu stellen (Paragraph 119, Absatz eins, ZollG). Wird über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware erstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als wäre sie im freien Verkehr, so entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung des Zolles (Zollschuld) kraft Gesetzes (Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, ZollG). Für die Zollschuld haften der Verfügungsberechtigte und der Warenempfänger als Gesamtschuldner (Paragraph 179, Absatz 3, ZollG). Der Verfügungsberechtigte kann sich von der Gesamtschuld durch den Nachweis befreien, daß der Warenempfänger die Ware übernommen hat (Paragraph 174, Absatz 4, ZollG). Für die Zollschuld besteht auch eine Sachhaftung. Gemäß Paragraph 178, Absatz eins, ZollG haften Waren, für die die Zollschuld unbedingt oder bedingt entstanden ist, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für den auf sie entfallenden Zoll und können aus diesem Grund nach Maßgabe des Paragraph 20, BAO vom Zollamt beschlagnahmt werden.

Die U*****gesellschaftmbH hätte sich - und die beteiligten (Zwischen)Spediteure - demnach allein schon dadurch von der Zollschuld befreien können, daß sie dem Zollamt gegenüber nachwies, die Ware der B***** GesellschaftmbH übergeben zu haben. Daß ihr ein solcher Nachweis nicht möglich gewesen wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt. Bei Anwendung gehöriger Sorgfalt konnte die U*****gesellschaftmbH die Eingangsabgaben demnach nicht für einen für ihren Auftraggeber erforderlichen Aufwand halten. Daß die U*****gesellschaftmbH die Abgaben wegen der mit der Ausführung des Transportauftrages notwendigerweise verbundenen Stellung einer zollrechtlichen Verfügungsberechtigten gezahlt hat, könnte ihren Ersatzanspruch nur dann begründen, wenn sie Auftragnehmerin der Warenempfängerin wäre (s RdW 1987, 409), nicht aber als Auftragnehmerin eines Zwischenspediteurs.

Das schließt auch einen Aufwandsersatzanspruch der Klägerin aus; auch die Klägerin, die als Transportagentur mit den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften, die im Speditionsgeschäft von Bedeutung sind, vertraut sein müßte, konnte die Belastung mit der Einfuhrumsatzsteuer und der Barvorlage durch die U*****gesellschaftmbH nicht für einen für die Beklagte erforderlichen Aufwand halten.

Dem Rekurs war Folge zu geben. Da die Rechtssache spruchreif ist, war in der Sache selbst zu erkennen (s Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 519, Rz 5 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E41436 04A05036

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB00503.96.0116.000

Dokumentnummer

JJT_19960116_OGH0002_0040OB00503_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0045405 Rechtssatz 19.10.1978Zivilrecht
Soweit die CMR keine Regelung enthält, ist das nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechtes maßgebende nationale Recht anzuwenden.
RS0049336 Rechtssatz 04.11.1981Zivilrecht
Kommt § 413 HGB zur Anwendung, führt dies zur Anwendung der CMR - Bestimmungen und damit zur Unwirksamkeit einer allfälligen Vereinbarung über die Geltung der AÖSp.
RS0062466 Rechtssatz 26.02.1987Zivilrecht
Der Ersatz von Zahlungen des Frachtführers (oder selbsteingetretenen Spediteurs) zur Tilgung der ihm in Erfüllung der Aufträge notwendigerweise entstandenen Abgabenschulden muß nach Treu und Glauben im Transportauftrag (Speditionsa) als vereinbart gelten.
RS0073696 Rechtssatz 14.01.1976Zivilrecht
Nach ihrer Zielsetzung ist die CMR dahin zu verstehen, daß alles was sie selbst als Vertragsordnung nicht regelt, nach dem nationalen Vertragsrecht der jeweiligen Länder zu beurteilen ist.
RS0104520 Rechtssatz 16.01.1996Zivilrecht
Das CMR gilt nach Maßgabe des § 439a HGB für entgeltliche Güterbeförderungen, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der Ablieferung des Gutes im Inland liegen, doch reglementiert § 439a HGB nur die dort genannten Beförderungsverträge, nicht aber jene, …
RS0104521 Rechtssatz 16.01.1996Zivilrecht
Nach Art 16 CMR hat der Frachtführer Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm dadurch entstehen, daß er Weisungen einholt oder ausführt, es sei denn, daß er diese Kosten verschuldet hat; den Ersatz anderer Aufwendungen regelt die CMR nicht.
RS0104522 Rechtssatz 16.01.1996Zivilrecht
Der Anspruch des Spediteurs auf Ersatz seines Aufwandes bleibt trotz Vereinbarung fester Beförderungskosten bestehen, soweit es sich nicht um Fracht oder Kosten handelt, die vereinbarungsgemäß von der Fixkostenvereinbarung umfaßt werden. Aufwand ist (unter …
RS0104523 Rechtssatz 16.01.1996Zivilrecht
Ein Spediteur, der sich - und die beteiligten (Zwischen)Spediteure - allein schon dadurch von der Zollschuld befreien kann, daß er dem Zollamt gegenüber nachweist, die Ware dem Warenempfänger übergeben zu haben, kann bei Anwendung gehöriger Sorgfalt die tro …