Rechtssatz RS0104522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104522
Entscheidungsdatum
16.01.1996
Rechtssatz
Der Anspruch des Spediteurs auf Ersatz seines Aufwandes bleibt trotz Vereinbarung fester Beförderungskosten bestehen, soweit es sich nicht um Fracht oder Kosten handelt, die vereinbarungsgemäß von der Fixkostenvereinbarung umfaßt werden. Aufwand ist (unter anderem) die Eingehung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten aus Anlaß der Spedition, wenn diese Eingehung von Verbindlichkeiten die Folge des übernommenen Auftrages war. Der Aufwand muß notwendig und nützlich sein; der Spediteur muß ihn als sorgfältiger Kaufmann unter Berücksichtigung des Interesses und allfälliger Weisungen des Versenders für erforderlich halten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104522
Dokumentnummer
JJR_19960116_OGH0002_0040OB00503_9600000_003