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Rechtssatz RS0104522

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104522

Geschäftszahl

4Ob503/96

Entscheidungsdatum

16.01.1996

Rechtssatz

Der Anspruch des Spediteurs auf Ersatz seines Aufwandes bleibt trotz Vereinbarung fester Beförderungskosten bestehen, soweit es sich nicht um Fracht oder Kosten handelt, die vereinbarungsgemäß von der Fixkostenvereinbarung umfaßt werden. Aufwand ist (unter anderem) die Eingehung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten aus Anlaß der Spedition, wenn diese Eingehung von Verbindlichkeiten die Folge des übernommenen Auftrages war. Der Aufwand muß notwendig und nützlich sein; der Spediteur muß ihn als sorgfältiger Kaufmann unter Berücksichtigung des Interesses und allfälliger Weisungen des Versenders für erforderlich halten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 503/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 503/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104522

Dokumentnummer

JJR_19960116_OGH0002_0040OB00503_9600000_003