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§ 440 UGB

Fassungen
ab 01.01.2007 — BGBl. I Nr. 120/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 440 heute01.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
§ 44001.03.193931.12.2006 dRGBl. S 219/1897 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 440

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 120/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Gesetzliches Pfandrecht

Paragraph 440,

  1. Absatz eins,Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder, der Zollgelder und anderer Auslagen, sowie wegen der auf das Gut geleisteten Vorschüsse ein Pfandrecht an dem Gute.
  2. Absatz 2,Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut noch im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
  3. Absatz 3,Auch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort, sofern der Frachtführer es binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitze des Empfängers ist.
  4. Absatz 4,Die Androhung des Pfandverkaufs und die übrigen in Paragraph 466 b, ABGB genannten Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen.

Anmerkung

Abs. 3: Verfolgungsrecht

Schlagworte

Frachtgeld

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40070064