Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 440Paragraph 440
Text
§ 440.Paragraph 440,
(1)Absatz eins,Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder, der Zollgelder und anderer Auslagen, sowie wegen der auf das Gut geleisteten Vorschüsse ein Pfandrecht an dem Gute.
(2)Absatz 2,Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut noch im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
(3)Absatz 3,Auch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort, sofern der Frachtführer es binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitze des Empfängers ist.
(4)Absatz 4,Die im § 1234 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den §§ 1237, 1241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen.Die im Paragraph 1234, Absatz eins, des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den Paragraphen 1237, 1241, des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen.
Anmerkung
1. Für den Besitz ist Besitzwille im Sinne des § 309 ABGB,
JGS Nr. 946/1811, nicht erforderlich (Art. 5 der 4. EVHGB, dRGBl.
I S 1999/1938).
2. Zum Pfandverkauf siehe Art. 8 Z 14 und 15 der 4. EVHGB,
dRGBl. I S 1999/1938.
3. Abs. 3: Verfolgungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021870
Alte Dokumentnummer
N2189729277S