Rechtssatz RS0104523
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104523
Entscheidungsdatum
16.01.1996
Rechtssatz
Ein Spediteur, der sich - und die beteiligten (Zwischen)Spediteure - allein schon dadurch von der Zollschuld befreien kann, daß er dem Zollamt gegenüber nachweist, die Ware dem Warenempfänger übergeben zu haben, kann bei Anwendung gehöriger Sorgfalt die trotzdem von ihm entrichteten Eingangsabgaben nicht für einen für seinen Auftraggeber (einen Zwischenspediteur) erforderlichen Aufwand halten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104523
Dokumentnummer
JJR_19960116_OGH0002_0040OB00503_9600000_004