Rechtstracker.at

§ 179 ZollG

Fassungen
01.10.1992 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17901.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 17903.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 179

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Übernahme der Zollschuld, Gesamtschuld

Paragraph 179,

  1. Absatz eins,Die Zollschuld kann von einer dritten Person mit Bewilligung des Zollamtes übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit des Zolls nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, daß der Bescheid dem Übernehmer bekanntgegeben wird; der Übernehmer tritt an Stelle des bisherigen Zollschuldners in das bestehende Zollschuldverhältnis ein (Schuldnerwechsel). Weiters kann bewilligt werden, daß eine dritte Person neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß gemäß Absatz 3, Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).
  2. Absatz 2,Eine Zollschuld, Haftung oder Ersatzpflicht, die für einen Dienstnehmer entstanden ist, weil dieser als Erfüllungsgehilfe seines Dienstgebers bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat, entsteht im selben Zeitpunkt auch für den Dienstgeber, soweit dieser nicht bereits nach einer anderen Bestimmung in derselben Sache abgabepflichtig ist oder haftet.
  3. Absatz 3,Mehrere Zollschuldner in derselben Sache sind Gesamtschuldner.
  4. Absatz 4,Zahlungserleichterungen gemäß Paragraph 212, BAO können auch einem Gesamtschuldner bewilligt werden, gelten nur für diesen und sind den anderen Gesamtschuldnern gegenüber ohne Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051838

Alte Dokumentnummer

N3199222356J