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§ 179 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17901.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 17903.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 179

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Übernahme der Zollschuld, Gesamtschuld

Paragraph 179, (1) Die Zollschuld kann von einer dritten Person mit Bewilligung des Zollamtes übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit des Zolles nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, daß der die Bewilligung aussprechende Bescheid dem Übernehmer bekanntgegeben wird.

  1. Absatz 2,Eine Zollschuld, Haftung oder Ersatzpflicht, die für einen Dienstnehmer entstanden ist, weil dieser als Erfüllungsgehilfe seines Dienstgebers bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat, entsteht im selben Zeitpunkt auch für den Dienstgeber, soweit dieser nicht bereits nach einer anderen Bestimmung in derselben Sache abgabepflichtig ist oder haftet.
  2. Absatz 3,Mehrere Zollschuldner in derselben Sache sind Gesamtschuldner.
  3. Absatz 4,Zahlungserleichterungen gemäß Paragraph 212, BAO können auch einem Gesamtschuldner bewilligt werden, gelten nur für diesen und sind den anderen Gesamtschuldnern gegenüber ohne Wirkung.

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 80,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049718

Alte Dokumentnummer

N3198810548F