Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 179Paragraph 179
Text
Übernahme der Zollschuld, Gesamtschuld
§ 179. (1) Die Zollschuld kann von einer dritten Person mit Bewilligung des Zollamtes übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit des Zolles nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, daß der die Bewilligung aussprechende Bescheid dem Übernehmer bekanntgegeben wird.Paragraph 179, (1) Die Zollschuld kann von einer dritten Person mit Bewilligung des Zollamtes übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit des Zolles nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, daß der die Bewilligung aussprechende Bescheid dem Übernehmer bekanntgegeben wird.
(2)Absatz 2,Eine Zollschuld, Haftung oder Ersatzpflicht, die für einen Dienstnehmer entstanden ist, weil dieser als Erfüllungsgehilfe seines Dienstgebers bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat, entsteht im selben Zeitpunkt auch für den Dienstgeber, soweit dieser nicht bereits nach einer anderen Bestimmung in derselben Sache abgabepflichtig ist oder haftet.
(3)Absatz 3,Mehrere Zollschuldner in derselben Sache sind Gesamtschuldner.
(4)Absatz 4,Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO können auch einem Gesamtschuldner bewilligt werden, gelten nur für diesen und sind den anderen Gesamtschuldnern gegenüber ohne Wirkung.Zahlungserleichterungen gemäß Paragraph 212, BAO können auch einem Gesamtschuldner bewilligt werden, gelten nur für diesen und sind den anderen Gesamtschuldnern gegenüber ohne Wirkung.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 80) Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 80,)
Dokumentnummer
NOR12049718
Alte Dokumentnummer
N3198810548F