Änderungen zwischen den Fassungen
§ 431geändertÜberschrift (neu)
Haftung für Gehilfen
§ 431.
Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.