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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 741neu
in Kraft ab 01.03.1939 · idF dRGBl. I S 90/1913 § 741↗RIS↗
§ 741.
(1) Sind die geleisteten Dienste ohne Erfolg geblieben, so kann kein Berge- oder Hilfslohn beansprucht werden.
(2) Der zu zahlende Betrag darf in keinem Falle den Wert der geborgenen oder geretteten Gegenstände übersteigen.