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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 171geändertAbs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.1898 – 30.04.1997 · idF RGBl. Nr. 113/1895 · danach: BGBl. Nr. 760/1996 § 171↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.1997 · idF BGBl. Nr. 760/1996 § 171↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Dritter Abschnitt.
Mündliche Verhandlung.
Erster Titel.
Öffentlichkeit.
§. 171.
(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.
(2) Als Zuhörer haben nur erwachsene unbewaffnete Personen Zutritt. Personen, welche vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, darf; der Zutritt nicht verweigert werden § 132 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Unmündigen kann der Zutritt als Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.