Änderungen zwischen den Fassungen
§ 171geändertAbs 2; Abs 3 (neu)
… 5 unveränderte Absätze
Dritter Abschnitt.
Mündliche Verhandlung.
Erster Titel.
Öffentlichkeit.
§. 171.
(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.
(2) Als Zuhörer haben nur erwachsene unbewaffnete Personen Zutritt. Personen, welche vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, darf; der Zutritt nicht verweigert werden § 132 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Unmündigen kann der Zutritt als Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.