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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 277geändert
in Kraft 01.04.2009 – 30.04.2011 · idF BGBl. I Nr. 30/2009 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 277↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2011 · idF BGBl. I Nr. 111/2010 § 277↗RIS↗
Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme
§ 277.
Das Gericht kann hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen durchzuführen, es sei denn, die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.
Schlagworte
Wortübertragung