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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 291cneu
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. I Nr. 114/2003 § 291c↗RIS↗
§ 291c.
Die Bestimmungen des § 291a Abs. 1 Z 2 und 3 sowie des § 291b sind auf eine im Ausland stattfindende Befundaufnahme durch einen Sachverständigen nicht anzuwenden.