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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 316geändertBezeichnung, Text
in Kraft 01.01.1898 – 30.04.2022 · idF RGBl. Nr. 113/1895 · danach: BGBl. I Nr. 61/2022 § 316↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 61/2022 § 316↗RIS↗
Gerichtliche Aufbewahrung von Urkunden.
§. 316.
Urkunden, die in Urschrift vorgelegt werden, sind in Abschrift zum Akt zu nehmen. Die Urschriften sind demjenigen, der sie vorgelegt hat, bei erster Gelegenheit zurückzustellen. Urkunden, bei denen es unmöglich oder untunlich ist, eine Abschrift zum Akt zu nehmen oder deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, können sind bis zur rechtskräftigen Erledigung des Processes Verfahrens bei Gericht zurückbehalten werden zurückzubehalten, sofern nicht ihre Ausfolgung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.
Schlagworte
Prozeß