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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 320geändertZ 3
in Kraft 01.05.2004 – 31.08.2025 · idF BGBl. I Nr. 29/2003 · danach: BGBl. I Nr. 50/2025 § 320↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2025 · idF BGBl. I Nr. 50/2025 § 320↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Vierter Titel.
Beweis durch Zeugen.
Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.
§. 320.
Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:
1. Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren;
2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
3. Staatsbeamte, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind; Beamte über Umstände, hinsichtlich derer sie einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, soweit sie nicht davon entbunden wurden;
4. eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, in Ansehung dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.
Anmerkung
1. Zum Amtsgeheimnis siehe Art. 20 Abs. 3 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zur Zur Entbindung vom Amtsgeheimnis von der Geheimhaltungspflicht siehe § 46 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979.
2. ÜR: Art. VII § 2, BGBl. I Nr. 29/2003
Schlagworte
Mitteilung, Tatsache, Beichtgeheimnis