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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 330geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1898 – 30.06.2005 · idF RGBl. Nr. 113/1895 · danach: BGBl. I Nr. 151/2004 § 330↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 151/2004 § 330↗RIS↗
§. 330.
(1) Die Ladung einer in activer Dienstleistung stehenden Person der bewaffneten Macht erfolgt mittels eines an das vorgesetzte Commando des Zeugen oder an das nächste Militärstationscommando gerichteten Ersuchens.
(2) Ladungen an selbständige Commandanten der Gendarmerie, der Militärpolizeiwache und der Sicherheitswache Bundespolizei sind den Commandanten unmittelbar zuzustellen. Wegen der Zustellung der Ladung an andere Mitglieder dieser Körper ist sich an deren Vorgesetzte zu wenden.