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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 470geändertBezeichnung, Text
in Kraft 01.01.1898 – 31.03.2009 · idF RGBl. Nr. 113/1895 · danach: BGBl. I Nr. 30/2009 § 470↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2009 · idF BGBl. I Nr. 30/2009 § 470↗RIS↗
Verfahren vor dem Berufungsgerichte.
Vorverfahren.
§. 470.
Nach dem Einlangen der Berufungsacten Berufungsakten beim Berufungsgerichte Berufungsgericht hat der Vorsteher dieses Gerichtes oder ein vom Vorsteher mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betrauter betraute Richter die Berufungsacten einer Prüfung Berufungsakten zu unterziehen prüfen.
Schlagworte
Berufungsakt