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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 501geändertAbs 1
in Kraft 01.07.2009 – 31.12.2026 · idF BGBl. I Nr. 52/2009 · danach: BGBl. I Nr. 62/2026 § 501↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. I Nr. 62/2026 § 501↗RIS↗
§ 501.
(1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 700 3 500 Euro nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der § 473a ist nicht anzuwenden.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.
Anmerkung
1. Die Gründe, aus denen ein „Bagatellurteil“ (die ZPO verwendet diese Bezeichnung nicht mehr, die Sonderbestimmungen für das erstinstanzliche Bagatellverfahren sind aufgehoben) angefochten werden kann, entsprechen den Revisionsgründen des § 503 Z 1 und 4.
2. ÜR: Art. 96 Z 5, BGBl. I Nr. 98/2001;
Art. 16 Abs. 3 und 8, BGBl. I Nr. 52/2009.