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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 514neu
in Kraft ab 01.05.1983 · idF BGBl. Nr. 135/1983 § 514↗RIS↗
Dritter Abschnitt.
Recurs.
Zulässigkeit.
§. 514.
(1) Gegen Beschlüsse (Bescheide) ist, sofern das gegenwärtige Gesetz die Anfechtung derselben nicht ausschließt, der Recurs zulässig.
(2) Mittels Recurses können Beschlüsse insbesondere auch aus den im §. 477 angegebenen Gründen aufgehoben werden.