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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 564geändertText; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 31.07.1929 – 31.03.2009 · idF BGBl. Nr. 222/1929 · danach: BGBl. I Nr. 30/2009 § 564↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2009 · idF BGBl. I Nr. 30/2009 § 564↗RIS↗
§. 564.
(1) Der über die Aufkündigung vom Gerichte an den Gegner der aufkündigenden Partei gemäß §. 562 erlassene Auftrag ist dem Gegner unter Mittheilung eines Exemplares des Schriftsatzes oder einer Protokollsabschrift nach den für die Zustellung von Klagen maßgebenden Vorschriften unverzüglich zuzustellen.
(2) Erfolgt dennoch die Zustellung in den Fällen des §. 560 Z 1 und 2 erst nach Ablauf der daselbst bestimmten Kündigungsfristen, so ist die Aufkündigung dennoch wirksam, wenn gegen den gerichtlichen Auftrag binnen der dazu anberaumten Frist Einwendungen nicht angebracht werden.
Anmerkung
Ist die Kündigung schon verspätet eingebracht, gilt § 563 Abs. 1.