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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 613neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 7/2006 § 613↗RIS↗
Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren
§ 613.
Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2 Z 7 und 8 besteht, so ist der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten.