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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 99neu
in Kraft ab 01.03.1983 · idF BGBl. Nr. 201/1982 § 99↗RIS↗
§ 99.
Der für eine einzelne Person bestellte Zustellungsbevollmächtigte hat dieser die für sie bestimmten, ihm zugestellten Schriftstücke jeweils ohne Aufschub zu übersenden. Der gemeinschaftliche Zustellungsbevollmächtigte hat, wenn nicht durch Vereinbarung etwas anderes bestimmt ist, unverzüglich den Personen, für welche er die Zustellung übernommen hat, Einsicht in die empfangenen Schriftstücke zu gewähren und die Herstellung von Abschriften davon zu ermöglichen.