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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1100geändert
in Kraft 01.01.1917 – 15.03.2013 · idF RGBl. Nr. 69/1916 · danach: BGBl. I Nr. 50/2013 § 1100↗RIS↗
in Kraft ab 16.03.2013 · idF BGBl. I Nr. 50/2013 § 1100↗RIS↗
3) Zins.
§ 1100.
Ist nichts anderes vereinbart oder ortsüblich, so ist der Zins, wenn eine Sache auf ein oder mehrere Jahre in Bestand genommen wird, halbjährlich, bei einer kürzeren Bestandzeit hingegen nach Verlauf derselben zu entrichten. Bei der Raummiete ist der Zins monatlich, und zwar jeweils am Fünften des Monats, zu entrichten.