Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1145aufgehoben
4) des Gewährbriefes.
§ 1145.
Jeder neue Nutzungseigenthümer ist in der Regel verbunden, sich von dem Obereigenthümer einen Beglaubigungsschein oder eine Urkunde des erneuerten Nutzungseigenthumes zu verschaffen.