JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1145neu
4) des Gewährbriefes.
Paragraph 1145,
Jeder neue Nutzungseigenthümer ist in der Regel verbunden, sich von dem Obereigenthümer einen Beglaubigungsschein oder eine Urkunde des erneuerten Nutzungseigenthumes zu verschaffen.