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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1186geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2014 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 83/2014 § 1186↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 83/2014 § 1186↗RIS↗
Mitwirkung, Interessenwahrung und Gleichbehandlung
§ 1186.
Kein Mitglied ist befugt, die Mitwirkung einem Dritten anzuvertrauen; oder jemanden in die Gesellschaft aufzunehmen; oder ein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft zu unternehmen. (1) Die Gesellschafter haben an der gesellschaftlichen Willensbildung und den zu treffenden Maßnahmen nach Kräften und mit gebotener Sorgfalt mitzuwirken, den Gesellschaftszweck redlich zu fördern und alles zu unterlassen, was den Gesellschaftsinteressen schadet.
(2) Die Gesellschafter sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.