JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1186neu
Paragraph 1186,
Kein Mitglied ist befugt, die Mitwirkung einem Dritten anzuvertrauen; oder jemanden in die Gesellschaft aufzunehmen; oder ein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft zu unternehmen.